Verhinderungsrechtsmacht ist nicht ausreichend. Benötigt wird die Gestaltungsrechtsmacht !

Achtung, mitarbeitende Nur-Gesellschafter benötigen eine sog. „Gestaltungsrechtsmacht“ um sozialversicherungsfrei sein zu können. Das bedeutet und sind mindestens 51 % der Gesellschaftsanteile. Wer nicht zugleich auch Geschäftsführer ist, muss also mehr können, als nur missliebige Beschlüsse verhindern  können (sog. „Verhinderungsrechtsmacht“), so das BSG in Kassel erneut im Dezember 2022. Im Unterschied zum Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei diesem reichen 50 % oder – je nach Gesellschaftsvertrag – eine Sperrminorität bzw ein Vetorecht aus. Da Letzteres bei einem „Nur-Gesellschafter“ nicht ausreicht, muss im Fall der Fälle der Gesellschaftsvertrag überprüft werden. Sonst droht bei der nächsten Betriebsprüfung, ggf.trotz Vetorechtes im Gesellschaftsvertrag, eine satte Nachzahlung. Oder, das Nur-Vetorecht im Gesellschaftsvertrag ist nicht immer ausreichend. Kommt es zur Nachzahlungspflicht, drohen Beitragsschulden von mehreren zehntausend Euro. Wir begleiten und beraten sowohl bei der Statusfeststellung als auch bei der Prüfung ihrer Gesellschaftsverträge.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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