Der  „gelbe Zettel“ ist Geschichte. Die eAU kommt ab 01.01.23

Aktuell sind die Krankenstände in den Betrieben sehr hoch. Zusätzlich kommt ab Januar ein neues Verfahren bei AU auf die Betriebe zu. Arbeitgeber müssen die neue eAU ab sofort beachten. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird durch die elektronische Meldung der AU ersetzt. Nach § 5 EFZG sind Arbeitnehmer (AN) verpflichtet, spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU) eine AU-Bescheinigung dem Betrieb vorzulegen. Arbeitgeber (AG) können bereits ab dem ersten Tag ein Attest fordern. Die AN informieren also am besten am ersten Tag einer Krankheit ihren AG. Der gesetzlich krankenversicherte AN muss aber keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Dies wird durch eine Abrufpflicht der eAU durch den AG ersetzt. Es liegt also eine Holschuld für AG vor. Abmahnungen oder gar Kündigungen wegen der Nichtvorlage von AU-Bescheinigungen laufen ins Leere. Vertragliche Klauseln zur Vorlage des „gelben Zettels“ werden unwirksam. Die ärztliche Feststellung der AU kann freilich dem AN auferlegt werden.  Der AG erhält beim Abruf von den Kassen aber keine Diagnose. Nur die vom Arzt festgestellte AU wird  gemeldet. Bei der Krankenkasse holt sich der AG dann den entsprechenden AU-Nachweis. AG müssen also nicht nur ihre Verfahren bei Krankheit eines AN ändern, sondern auch die Arbeitsverträge anpassen, wenn es dort Regelungen zur AU gibt.

Wir helfen gerne und wünschen Ihnen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2023 !

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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