Für Unternehmen ist es nicht immer einfach. Nachdem wegen kürzlich ablaufender Übergangsfristen für GmbHs erst das Transparenzregister im Fokus stand,
ist nun erneut rechtlicher Handlungsbedarf vorhanden. Dieses Mal geht es um die Reform des Nachweisgesetzes. Dabei geht es um die Umsetzung einer EU-Richtlinie.
Das bedeutet konkret: Der Katalog der nachweisbaren und daher in die Arbeitsverträge aufzunehmenden Tatbestände wurde erweitert um Angaben:
– zur Dauer der Probezeit;
– zur Überstundenvergütung;
– zu Ruhepausen, Schichtsystem und Schichtänderungen;
– zur sog. Arbeit auf Abruf;
– zur Möglichkeit der Überstundenanordnung
– zum Anspruch auf Fortbildung;
– zum Versorgungsträger bei ggf. angeborener betrieblicher Altersversorgung
– zu dem bei einer Kündigung einzuhaltenden Verfahren.
Das bedeutet bspw., dass im Arbeitsvertrag jeder Arbeitnehmer über die Notfrist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage im Kündigungsfall
aufgeklärt werden muss. Nahezu alle Arbeitsverträge müssen daher aktualisiert werden, um Rechtsnachteile und Bußgelder zu vermeiden. Das ganze ist zwar keine tiefgreifende Reform des Arbeitsrechts, allerdings gibt es eben zahlreiche Änderungen im Detail. Und wenn es darauf ankommt, sollte das Detail eben „sitzen“. Notwendig sind neue Arbeitsverträge „State of the Art“.
Wir unterstützen gerne.