Abmahnung Google Fonts, was tun ?!

In den vergangenen Wochen ist es zu massenhaften Abmahnungen wegen der sog. dynamischen Einbindung von „Google Fonts“
auf Unternehmenswebseiten gekommen. Grundlage ist ein Urteil des LG München I, in welchem wegen der mit dieser Nutzung
(möglicherweise) verbundenen Verletzung des Datenschutzes (Persönlichkeitsrecht, informationelle Selbstbestimmung) ein Schadensersatz von EUR 100.- zugesprochen wurde. Ein kleiner Betrag in einem Einzelfall aber potentiell viel Geld bei 10- oder 100- tausenden Abmahnungen bundesweit…
Das Urteil hat also nicht nur einen Einzelfall entschieden sondern auch eine Massenabmahnwelle losgetreten. Auffällig ist, dass in den Abmahnungen zwar Schadensersatz gefordert wird und auch Aukunft. Der sonst aber zentrale Unterlassungsanspruch nicht durch die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgesichert werden soll. Dieser Ansprüch stünde den Abmahnern – wenn der Verstoss tatsächlich vorliegen sollte – ggf. immer noch zu.  Das zeigt auf, worauf es den Abmahnern ankommt. Wohl weniger der Datenschutz, als die Generierung von Geldbeträgen.
Wir raten dazu, die dynamische Nutzung von Google Fonts durch eine lokale Einbindung zu ersetzen. Ferner die Abmahnung nicht zu ignorieren, aber den Forderungen so nicht zu entsprechen. Erste Urteile dazu werden in Kürze erwartet. Je nach dem, gibt es die Möglichkeit, entweder vorsorglich eine Unterlassungserklärung ohne Zahlungen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abzugeben, dabei kommt es aber genau auf die Formulierung an. Oder
offensiv vorzugehen und der Gegenseite mit einem Rücknahmebegehren der Abmahnung entgegenzutreten. In dieser Abmahnwelle drängt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen derart auf, dass mindestens auf dem Grundsatz von Treu und Glauben
die Abmahnung unzulässig sein könnte. Feilich setzt dies im Einzelfall einen dezidierten Vortrag dazu voraus. Alleine verirrt man sich allzu schnell im „Gestrüpp des Abmahnungsrechts“ Rechtsberatung wird empfohlen.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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