Erbrecht

Erbrecht

Ob lebzeitige Übergabe(n), Ausgestaltung der Erbfolge oder Vertretung von Interessen nach Eintritt des Erbfalls: Unsere vielfältigen Betätigungen in den verschiedenen Bereichen des Erbrechts indizieren unsere Zielsetzung einer besonderen Spezialisierung. Dies zeichnet sich aus durch Vertiefung des erbrechtlichen Wissens auf allen Ebenen, insbesondere auch in der Verfahrens- und Prozessführung und Schaffung eines „fächerübergreifenden Nachfolgemanagements“.

Denn Menschen werden zunehmend älter und haben häufig nicht unerhebliches Vermögen erwirtschaftet. Die maßgeschneiderte Übertragung und „Verwaltung“ von Vermögen spielt daher eine immer größere Rolle. Dies erfordert rechtliche Beratung und Vertretung vor und nach dem Erbfall unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Aspekte, insbesondere des Erbrechts, des Familienrechts aber auch des Gesellschaftsrechts, wenn es um unternehmerisches Vermögen geht. Aber auch die optimale vertragliche Gestaltung wird immer wichtiger, berücksichtigt man, dass das wachsende Privatvermögen und das stets steigende Erbvolumen in Deutschland kompetente Beratung unentbehrlich machen.

Unser Leistungsspektrum im Erbrecht umfasst insbesondere:

Sehr häufig ist die gesetzliche Erbfolge nicht interessengerecht, denn je nach Alter und Lebensumständen des Erblassers sind individuelle Bedürfnisse und Interessen zu berücksichtigen. Es liegt somit auf der Hand, dass die „maßgeschneiderte“ Lösung nicht in der gesetzlichen Erbfolge zu sehen ist, ein möglichst reibungsloser Generationswechsel somit einer klugen, ausgedachten Gestaltung bedarf.

Wir prüfen und gestalten Testamente und Erbverträge. Dabei legen wir stets individuell auf den Mandanten abgestimmte Maßstäbe an, denn besonders im Erbrecht ist aufgrund der grundgesetzlich geschützten Testierfreiheit vieles möglich. Gleich ob nichteheliche Lebensgemeinschaft, Nebeneinander von Abkömmlingen aus verschiedenen Ehen oder Partnerschaften, Ausschluss gesetzlicher Erben oder aber Versorgung behinderter Kinder: Hier ist eine Modifikation des gesetzlichen Erbrechts zwingend erforderlich, da Erbstreitigkeiten ansonsten vorprogrammiert sind.

Wussten Sie schon, dass Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Erblassers, die durch Verfügung von Todes wegen von der (gesetzlichen) Erbfolge ausgeschlossen worden sind, ein Pflichtteilsrecht zusteht? Durch Vertrag mit dem Erblasser kann jedoch auf das gesetzliche Erbrecht und auch auf das Pflichtteilsrecht verzichtet werden.

Auch bei der Gestaltung derartiger Verträge kommt es jedoch auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Zunehmend zeigt sich jedenfalls, dass Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge schon lange keine „Knebelverträge“, sondern vielmehr fester Bestandteil der Beratung über die Vermögensnachfolge geworden sind. Dies zeigt sich umso mehr im unternehmerischen Bereich, wo es gilt, den Erhalt und die Liquidität des Unternehmens zu sichern und dieses vor möglicherweise existenzvernichtenden Pflichtteilsansprüchen zu schützen.

Es gibt viele Gründe, weshalb eine lebzeitige Übertragung von Vermögen erforderlich und / oder erwünscht ist. Häufig ist dies beispielsweise zum Zwecke des Ausnutzens von Steuerfreibeträgen geboten. Aber auch die lebzeitige „Gleichstellung“ oder „Ausstattung“ von Kindern ist ein häufiges Motiv.

Immer wieder fällt uns in der täglichen Praxis auf, dass die individuellen Möglichkeiten des Einzelfalls, die stets zukunftsorientiert ermittelt werden müssen, nicht ausgeschöpft werden. Doch gerade bei der lebzeitigen Übertragung von Vermögen stellen sich eine Vielzahl von Fragen, die es zu beantworten gilt: Welcher Vertragstyp (z.B. Schenkung, Ausstattung, ehebedingte Zuwendung) ist überhaupt erwünscht? Welche Gegenleistungen (z.B. Nießbrauchvorbehalt, Pflegeverpflichtung etc.) sollen vereinbart werden? Soll auf unerwartete künftige Ereignisse reagiert werden können, indem insbesondere Rückabwicklungsvorbehalte vereinbart werden? Ist die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen oder soll eine Ausgleichung im Erbfall erfolgen? Häufig wird auch übersehen, dass entgegenstehende Verfügungen von Todes eine Modifikation der geplanten lebzeitigen Übertragung von Vermögen erfordern.

Der Pflichtteil – Fluch oder Segen? Das Pflichtteilsrecht war bereits im römischen Recht als Ausgleich für die Testierfreiheit des Erblassers vorgesehen. Im heutigen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stellt er einen schuldrechtlichen Geldzahlungsanspruch des enterbten Pflichtteilsberechtigten gegen den / die Erben dar. Trotz der durch Grundgesetz geschützten Testierfreiheit des Erblassers ist dieser daher regelmäßig daran gehindert, zu Gunsten familienfremder Personen über seinen gesamten Nachlass zu verfügen, weshalb der gesetzliche Pflichtteilsanspruch vom Erblasser häufig als „Fluch“ wahrgenommen wird. Andererseits kann er jedoch auch den „Segen“ für den enterbten Pflichtteilsberechtigten darstellen, da der Erblasser häufig erst unter Mitwirkung seiner Familienangehörigen eine wirtschaftliche Grundlage schaffen konnte.

Pflichtteilsansprüche müssen im Zuge einer sinnvollen Nachfolgegestaltung stets berücksichtigt werden. Aber auch nach dem Erbfall müssen Pflichtteilsansprüche richtig geltend gemacht werden, wozu dem Pflichtteilsberechtigten diverse Auskunftsansprüche zustehen.

Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruch auch nicht dadurch umgehen, dass er zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen auf dritte Personen überträgt, denn in diesen Fällen trägt der gesetzlich vorgesehene Pflichtteilsergänzungsanspruch dafür Sorge, dass die zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen ausgeglichen werden.

Unser Leistungsspektrum bezieht sich selbstverständlich auf die gesamte Breite rund um das Thema Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch. Gerade in diesem Bereich zeigt sich sehr häufig, dass eine korrekte Geltendmachung bestehender Ansprüche, insbesondere die Berechnung des konkreten Pflichtteils, die Mitwirkung eines erfahrenen Rechtsbeistands, optimalerweise eines Fachanwalts für Erbrecht, erfordert.

„Hiermit vermache ich mein Vermögen“ – Wussten Sie schon, dass dieser Eingangssatz in vielen (laienhaft formulierten) Testamenten im Erbfall zu Auslegungsschwierigkeiten unter Juristen führt? Denn derjenige, der ein Vermächtnis bekommt, ist nicht immer auch Erbe.

Während der Erbe eine unmittelbare Nachlassbeteiligung erhält und in die „Fußstapfen“ des Erblassers tritt, indem er dessen Rechte und Pflichten erwirbt, handelt es sich bei einem Vermächtnis um eine Anordnung des Erblassers, die eine letztwillige Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils an einen anderen beinhaltet, ohne diesen als Erben einzusetzen. Der sog. Vermächtnisnehmer hat ähnlich wie der Pflichtteilsberechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den mit einem Vermächtnis Belasteten, der sich auf Erfüllung des Vermächtnisses bzw. Übertragung des Vermächtnisgegenstandes richtet.

Das Vermächtnis folgt anderen Regeln als die Erbeinsetzung. Auch bei der Anordnung und Geltendmachung eines Vermächtnisses gilt es, Besonderheiten zu beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen stehen dem Vermächtnisnehmer auch Auskunftsansprüche gegen den / die Erben zu, ohne dass dies ausdrücklich im Testament angeordnet sein muss.

Ob Auskunftsansprüche des Alleinerben oder Auskunftsansprüche des Miterben: Sie stellen für den Erben oft die einzige Möglichkeit dar, sich die zur Durchsetzung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu beschaffen. Denn der Erbe benötigt Informationen über die Zusammensetzung und den Umfang des Nachlasses, insbesondere dann, wenn er diese Informationen nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten konnte.

Viele erbrechtliche Auskunftsansprüche sind gesetzlich geregelt. Problematisch ist jedoch, dass es ein abgeschlossenes Auskunftssystem nicht gibt. Gerade deshalb kommt es gerade in diesem Bereich besonders darauf an, zahlreiche von der Rechtsprechung entwickelte erbrechtliche Auskunftsansprüche, die nicht im Gesetz normiert sind, zu kennen.

Die Anfechtung von Testamenten und Erbverträgen ist ein häufiger Wunsch von (potentiellen) Erben, die mit einer Verfügung von Todes wegen nicht einverstanden sind. Dazu muss jedoch regelmäßig mehr getan werden, als nur „ich fechte das Testament an“ zu rufen, wie dies häufig suggeriert wird.

Im Vorfeld einer Testamentsanfechtung ist stets zu prüfen, ob die Verfügung von Todes wegen nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Denn ein Testament muss formwirksam erstellt werden. Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Testamentserstellung mit Testierwillen gehandelt haben und testierfähig gewesen sein.

Wer ein Testament anfechten möchte, muss jedenfalls zwingend einen Anfechtungsgrund haben. Hier kommen vielerlei Gründe in Betracht, wie beispielsweise Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Motivirrtum, Täuschung oder Drohung. In Einzelfällen kann ein Testament auch sittenwidrig sein, etwa wenn ein Erblasser einen Heimmitarbeiter zum Erben einsetzt.

Zudem können nur Personen ein Testament anfechten, die einen unmittelbaren Vorteil dadurch hätten.

Um ein Testament erfolgreich anzufechten, bedarf es hervorragender Kenntnisse der Vorschriften des Erbrechts. Auch müssen Fristen und wesentliche Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Der Rat eines fachkundigen Rechtsanwalts ist gerade in diesem sehr schwierigen Bereich unerlässlich.

Der Erbe ist „automatisch“ Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, denn mit dem Erbfall gehen sämtliche vermögensrechtlichen Positionen im Wege eines „Von-Selbst-Erwerbes“ auf den Erben über. Hierzu ist es insbesondere nicht notwendig, dass der Erbe Kenntnis vom Erbfall oder vom Grund der Berufung hat.

Steht der Erbe nun fest, muss er selbst entscheiden, ob er sich durch Ausschlagung von der Erbschaft lösen möchte. Dies erfordert sowohl eine rationale Entscheidung als auch meist rasches Handeln, denn die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 Abs. 1 BGB gerade einmal sechs Wochen.

Eine Ausschlagung der Erbschaft kann häufig auch aus taktischen Gründen erfolgen, beispielsweise bei einer mit Beschwerungen und / oder Beschränkungen belasteten Erbschaft, um sich von dieser zu lösen und den unbelasteten Pflichtteil geltend zu machen.

Schließlich sind bei der Ausschlagung, die gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist, Formvorschriften zu beachten.

Das Erbscheinsverfahren wird – insbesondere auch von vielen Rechtsanwälten – häufig nur „stiefmütterlich“ behandelt. Denn häufig wird dem Mandanten die formularmäßige Antragstellung selbst überlassen.

Dies ist jedoch in vielen Fällen fatal, denn bereits im Stadium der Beantragung des Erbscheins können die Weichen für eine optimale Position des Mandanten gestellt werden. So lassen sich insbesondere auch (teure!) Zivilprozesse vermeiden, wenn bereits im Erbscheinsverfahren durch fundierte juristische Beratung und Stellungnahme mögliche entgegenstehende Erbscheinsanträge anderer Beteiligter abgewehrt werden können.

Bereits im Stadium des Erbscheinsverfahrens ist ein professionell geführtes Mandat daher unerlässlich. Dies nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass das Nachlassgericht an den Inhalt eines Erbscheinsantrages gebunden ist, denn es ist nicht die Aufgabe des Nachlassgerichts, falsche oder fehlende Angaben von Amts wegen zu ermitteln. Aufgrund der erfahrungsgemäß sehr hohen Auslastung der Nachlassgerichte sollte die Vorbereitung des Erbscheinsantrages mit größter Sorgfalt und Sachkunde erfolgen.

Wenn es außergerichtlich nicht mehr weiter geht, ist die Einleitung eines Gerichtsverfahrens häufig unerlässlich.

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen den (nicht immer streitigen) Verfahren vor dem Nachlassgericht und den (streitigen) Prozessen vor den Zivilgerichten. Letztere sind insbesondere zuständig für Pflichtteilsklagen, Auskunftsklagen, Auseinandersetzungsklagen zwischen Miterben oder Streitigkeiten über Vermächtnisse. Bei der streitigen Frage, wer Erbe geworden ist, besteht sogar ein Wahlrecht, ob dies im Wege eines Erbscheinsverfahrens vor dem Nachlassgericht oder aber im Wege einer Erbenfeststellungklage vor dem Zivilgericht als Prozessgericht geklärt wird.

Das Instrumentarium gerichtlicher Verfahren ist jedenfalls mannigfaltig – hier sollte aufgrund zahlreicher Besonderheiten ein Fachanwalt für Erbrecht beauftragt werden, denn allein zivilprozessuale Kenntnisse reichen in diesem Bereich nicht aus.

Ein wichtiges Instrumentarium des Erblassers, um zu erreichen, dass sein letzter Wille auch durchgeführt wird, ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Denn der Testamentsvollstrecker leitet seine Legitimation, seine Rechtsposition und seinen Aufgabenbereich unmittelbar vom Willen des Erblassers ab.

Überall dort, wo der Erblasser befürchtet, dass die von ihm angeordneten Verfügungen nicht reibungslos beachtet und durchgeführt werden, kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, insbesondere auch dann, wenn die Erben oder Vermächtnisnehmer minderjährig sind. Aber auch dann, wenn der Erblasser den Nachlassbestand auf längere Zeit erhalten möchte, der Erbe im Geschäftsverkehr unerfahren ist oder aber der Zugriff von Eigengläubigern des Erben auf den Nachlass verhindert werden soll, ist die Testamentsvollstreckung das richtige Instrument. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist auch ein wichtiges Mittel zur Unterstützung und Sicherung der Unternehmensnachfolge.

Eine richtige Ausgestaltung des Umfangs und der Dauer der Testamentsvollstreckertätigkeit ist unerlässlich. Neben der Auswahl der richtigen Person stellen sich weitere Fragen, wie insbesondere, welche Art der Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll. So gibt es die Abwicklungsvollstreckung, die Dauertestamentsvollstreckung, die Verwaltungsvollstreckung, die Nacherbentestamentsvollstreckung, die Vermächtnisvollstreckung oder aber die Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbst regeln kann. Für einen Volljährigen können in einem solchen Fall nicht einfach dessen Angehörige oder Ehepartner entscheiden, vielmehr regelt das Gesetz: Können Menschen aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf deren Antrag oder von Amts wegen einen rechtlichen Betreuer.

Die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers entfällt in diesen Fällen jedoch dann, wenn bereits eine andere Person bevollmächtigt ist, wie dies bei einer bestehenden Vorsorgevollmacht der Fall ist.

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen somit ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens zur Vertretung in allen Angelegenheiten ermächtigen.

Mit einer Patientenverfügung hingegen können Sie für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus verbindlich festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Auch auf diese Weise können Sie Einfluss auf spätere ärztliche Behandlungen nehmen und Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar bzw. einwilligungsfähig sein sollten.

Wir erstellen für Sie individuelle, rechtskonforme Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Auf Wunsch registrieren wir diese im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, damit Ihre Verfügungen auch „im Fall der Fälle“ auffindbar sind. Wir verfügen über einen direkten Zugang zum Zentralen Vorsorgeregister.

Im Hinblick auf die in diesem Bereich regelmäßigen Änderungen der Rechtslage bieten wir Ihnen auf Wunsch auch einen Aktualisierungsservice an, damit Ihre Vollmachten und Verfügungen auch stets aktuell bleiben.

WIR VERSTEHEN UNS NICHT ALS BEDENKENTRÄGER, SONDERN ALS PROBLEMLÖSER!