Homeoffice bedeutet eben auch, dass es häufiger Arbeitsunfälle von Büropersonal im häuslichen Umfeld gibt.
Dabei ist der innerhäusliche Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice als Betriebsweg unfallversichert.
Dadurch entsteht keine ungerechtfertigte Besserstellung der Beschäftigten im Homeoffice, verglichen mit Beschäftigten,
die ihre Arbeit ausserhalb der eigenen Räumlichkeiten verrichten. Auf dem Weg von den Privaträumen zur Arbeit beginne der Versicheurngsschutz immer erst mit
dem Erreichen der Betriebsräume, so die beklagte BG im Ausgangsfall. Im Fall stürzte ein Mitarbeiter morgens gegen
7 Uhr auf dem direkten Weg in sein häusliches Büro, ohne diesen Weg in der Absicht, vorher noch zu frühstücken oder einen Kaffee
holen zu wollen, angetreten zu haben. Dieser Fall ist nun obergerichtlich zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden.
In einem solchen Fall beginnt der Unfallversicherungsschutz nicht erst mit dem Betreten des Büros / des Arbeitsbereiches,
sondern schon mit dem Homeofficeweg im Flur oder auf einer Treppe des Hauses/der eigenen Wohnung. Wie man daraus bereits entnehmen kann, steckt der
„Teufel aber im Detail“. Wer sich zu Hause verletzt, bei dem macht es bereits einen Unterschied, ob er auf dem Weg in sein
häusliches Büro vorher noch in die Küche oder das Badezimmer „abbiegt“. das BSG entschied, dass es sich zwar mangels Verlassens des eigenen Hauses nicht um einen versicherten Wegeunfall handele, allerdings läge ein versicherter Betriebsweg in diesem Falle vor.
Für den Arbeitgeber schafft die neue Welt des Homeoffices daher neue Problemfelder, was die Arbeitssicherheit zu Hause und auch bspw. den Datenschutz anbelangt. Betriebsvereinbarungen, die das Thema Homeoffice regeln, sind für Unternehmen fast Pflicht, ansonsten sollten Regelungen mit den Arbeitnehmern in die Arbeitsverträge aufgenommen werden.