Es gibt neue Regelungen zur Statusfeststellung. Dazu gibt es neue Kriterien zur Abgrenzung der
Sozialversicherungspflicht von angestellten GmbH-Gesellschaftern und (Schein-) Selbständigen.

Der mitarbeitende Alleingesellschafter (nicht Geschäftsführer) ist auch nach der neuen Verlautbarung / dem Rundschreiben
der Sozialversicherung beitragsfrei. Dieser hat als allein Stimmberechtigter die Leitungsmacht ggb. dem Geschäftsführer.

Bei Mehrheitsgesellschaftern soll neuerdings – nach dem Willen der Sozialversicherung – unterstellt werden, dass allein der
Geschäftsführer die Dienstaufsicht über die Arbeitnehmer inne hat. Das läuft dann auf eine Weisungsuntergebenheit hinaus.

Dann ist es nicht mehr weit zur Sozialversicherungspflicht des mitarbeitenden „Nur-Gesellschafters“. Denn es kommt immer auf die konkrete Beschäftigung an. In diesem Falle also die Beschäftigung des mitarbeitenden Gesellschafters. Es besteht also Anpassungsbedarf der Gesellschaftsverträge.

Denn in der Mehrzahl der älteren GmbH-Gesellschaftsverträgen ist dem Geschäftsführer diese Dienstaufsicht über die AN überlassen. Damit auch über den
mitarbeitenden Gesellschafter.

Auch bei den den (Schein-) Selbständigen gibt es Neuigkeiten. Klassische Berufsgruppen sind Berater, freie Berufe, die ausgelagerte Buchhaltung und IT.
Aber auch Ärzte und Pfleger. Aus dem Rundschreiben geht hervor, dass Ärzte und Pfleger, stationär und auch im ambulanten Einsatz, grundsätzlich als
abhängig beschäftigt gelten. Bei IT-lern geht es zukünftig zentral um die Einbindung in die Organisationsstruktur des zu prüfenden Betriebes.
Dabei stellt sich die Frage, wie überhaupt ein IT-Dienstleister nicht in diese Struktur eingebunden sein kann, ohne seine Arbeit nicht mehr
verrichten zu können. Es bahnt sich also „Ärger“ an, spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung.

Handlungsbedarf für die Prüfung der vertraglichen Basis der Zusammenarbeit.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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