Das sog. Transparenzregister gibt es schon länger. Ein Instrument gegen Geldwäsche. Für die Firmen ist es eine „Compliance-Sache“. Ausserdem eben eine gesetzliche Pflicht. Die allermeisten hat dies bisher nicht besonders interessiert. Firmen konnten auf die bereits im Handelsregister vorgehaltenen Informationen verweisen. Das Transparenzregister hatte lediglich eine sog. Auffangfunktion. Nur, wenn es in anderen öffentlichen Registern keine relevanten Eintragungen gab, musste in dieses Register bisher gemeldet werden. Das hat sich zum 01.08.2021 bereits geändert.

Das Transparenzregister wurde zum sog. Vollregister. Die bisherige Mitteilungsfiktion der Eintragungen in andere
Register fällt weg. Es ist daher notwendig, dass alle Unternehmen (mit Ausnahme von Einzelkaufleuten und GbR`s) ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister melden. Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte? Das ist eine natürliche Person, die mehr als 25 % Anteile an einem Unternehmen hält oder entsprechend über ein solches Stimmrecht Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann. Dann spricht man vom tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten.

Gibt es eine solche Person hingegen nicht, ist regelmäßig – z.B. bei einer GmbH – der Geschäftsführer als sog. „fiktiv Berechtigter“ zu melden.
Klingt zunächst einfach. „Schön“ wird es dann, wenn es erst über Beteiligungen über „2 Ecken“ einen solchen Einfluss einer natürlichen Person ggf. gibt.
Im Einzelfall wird man die Beteiligungskette wenigstens 2 Schritte zurückgehen müssen und nicht vorschnell einen fiktiv Berechtigten angeben dürfen.
In jedem Fall muss gemeldet werden. Einsicht in das Register haben Behörden. Aber eben auch „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“, wie es in § 23 Absatz 1 Nr. 3 GwG heisst. Es schaddet auch nicht, selbst von Zeit zu Zeit einen Auskunftsanspruch zum Register zu erheben, um zu wissen, welche Eintragungen überhaupt vorhanden sind und wer Auskunft haben wollte und auch erhalten hat. In jedem Falle aber darf die Eintragungspflicht nicht mehr ignoriert werden.
Bevor Sie keine vollständigen oder aus Versehen nicht richtig melden, ist Rechtsrat zu empfehlen.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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