Der Kaufvertrag ist bekanntlich der am häufigsten abgeschlossene Vertrag überhaupt. Er gehört sowohl für Unternehmer, wie auch für Verbraucher zum Alltag. Änderungen bei diesem Vertrag sind von enormer Tragweite und müssen von allen beachtet werden. Zum 01.01.22 ist jetzt das neue Kauf- und Sachmangelrecht in Kraft getreten. Bei Verbraucherverträgen gibt es mit dem Vertrag über digitale Inhalte gar einen ganz neuen Vertragstyp. Das macht eine Abgrenzung zum bisherigen Kaufvertrag in Neuverträgen und Anpassungen für Firmen im BtoC Bereich in Altverträgen notwendig. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, wurde bisher in erster Linie nach dem subjektiven Fehlerbegriff darauf abgestellt, was als Beschaffenheit vereinbart wurde. Hatte man bspw. bei einem Auto einen bestimmten Kraftstoffverbrauch oder Stromverbrauch unter standardisierten Testbedingungen vereinbart und liegt der durchschnittliche, tatsachliche Verbrauch von anderen vergleichbaren Fahrzeugen aber deutlich darunter, liegt danach trotzdem kein Mangel vor. Es wurde schliesslich geliefert, wie vereinbart. Neu ist, dass neben diesen subjektiven Voraussetzungen gleichrangig auch objektive Kriterien, wie im Beispiel der durchschnittliche Verbrauch von Vergleichsfahrzeugen als Erwartung eines objektiven Käufers heranzuziehen sind. Darauf soll es nun ankommen, „soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde“. Diesen Satz lieben Juristen. Genau da fängt der Gestaltungs- und Anpassungsspielraum in Verträgen an. Unternehmen sind aufgefordert, ihre Liefer- und Kaufverträge zu prüfen. Das empfiehlt sich ohnehin spätestens, seit der sog. Lieferantenregress in der Lieferkette ausgeweitet wurde und auch Austauschkosten bereits ohne Verschuldenserfordernis im Rahmen der Nacherfüllung geschuldet werden. Diese Kosten machen schnell mehr aus, als die Kaufsache selbst oder das defekte Bauteil wert hat. Beim Kaufvertrag als Massenvertrag lohnen sich bereits vermeintlich kleine Optimierungen in AGB oder Rahmenverträgen für Unternehmen. Nach all den Änderungen der jüngeren Vergangenheit wird es für ein Update dringend Zeit! Bei unveränderten Mandanten AGB von 1985 käme sonst auch der beste Anwalt im Fall der Fälle schnell ins Schwitzen …

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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