Wer zugelassene Corona Tests verkauft, die zur professionellen Anwendung bestimmt sind, hilft, die Pandemie zu bekämpfen und tut grundsätzlich nichts Verbotenes. Könnte man meinen. Nicht so in einem unserer Fälle, in denen wegen Abgabe von solchen Corona Tests eine Abmahnung ins Haus flatterte.
Zuvor führte der Abmahner einen Testkauf bei unserem Mandanten durch. Das Problem ist nun, dass die Abgabe von Corona Tests, die zur professionellen Anwendung bestimmt sind, über den Handel nur an sog. „berechtigte Personen“ nach der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) erfolgen darf. Verbraucher gehören nicht dazu. Als solcher gab sich die Gegenseite aus. Im Verfahren konnte dargelegt werden, dass ausreichend Überprüfungen
durchgeführt wurden und dass es sich um eine berechtigte Person handelte, die die Tests erwarb. Dies erfolgte u.a. durch eine Aufklärung im webshop, einer Checkbox mit Bestätigungsfunktion beim Kaufvorgang und einer Google Recherche über den Testkäufer, die glaubhaft gemacht wurden.

Der Testkäufer hatte interessanterweise eine eigene Unternehmung, unter derselben Lieferadresse, die zu den berechtigten Käufern im Sinne der Verordnung zählen könnte. Damit war der Vorwurf entkräftet, der Verkäufer habe unzulässigerweise an nicht befugte Personen die Tests abgegeben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde vom Landgericht Stuttgart zurückgewiesen, nachdem wir bereits vorgerichtlich die Aufforderung, eine stafbewehrte Verpflichtungserklärung abzugeben, zurückgewiesen hatten. Das Gericht machte deutlich, dass die MPAV keine genauen Vorgaben dazu mache,
wie ein Verkäufer von Corona Tests zur professionellen Anwendung die Berechtigung des Käufers zum Erwerb abprüfe. Wichtig sei, dass er es tue.

Mit dem vorgetragenen, mehrstufigen Kontrollsystem, konnte jedenfalls schlimmeres verhindert und die Kostenlast vom Mandanten vollständig ferngehalten werden. Das Verfahren zeigt aber auf, dass man sich schnell im Dickicht der Coronaverordnungen und Bestimmungen verirren kann.
Ob nun im Wettbewerbsrecht oder im Arbeitsrecht: professioneller Rechtsrat dazu lohnt bisweilen.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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