Betriebsschließungsversicherung – Vorsicht bei der Annahme von „Kulanzangeboten“
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am 16.03.2020 als Maßnahme gegen die Ausbreitung des Corona-Virus die Schließung zahlreicher Einrichtungen angeordnet. Viele Betreiber geschlossener Einrichtungen hatten im Vorfeld Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen, um gerade für eine solche wirtschaftliche Notsituation abgesichert zu sein. Doch nun – nachdem in vielen Betrieben der Umsatz mehrerer Monate komplett weggefallen ist – weigern sich viele Versicherungen schlichtweg, für den Schaden aufzukommen. Die Versicherungen stellen sich dazu auf den Standpunkt, dass flächendeckende Betriebsschließungen ohne konkreten Fall im Betrieb selbst nicht versichert seien.
Häufig unterbreiten die Versicherungen den Betrieben ein Angebot – eine freiwillige Zahlung aus reiner Kulanz, wie es heißt. Das Angebot beläuft sich regelmäßig auf gerade einmal etwa 10-15 Prozent der Versicherungssumme.
Viele Versicherungsnehmer sehen sich gezwungen, diese fragwürdigen Vereinbarungen zu unterschreiben, um wenigstens wieder kurzfristig liquide zu sein.
Hiervon ist nach unserer Auffassung in den meisten Fällen jedoch abzuraten. Die Argumentationslinie der Versicherungen dürfte in aller Regel nicht greifen.
Regelmäßig findet sich in den Vertragsbedingungen kein Hinweis, dass die Versicherung nicht einspringt, wenn die Betriebsschließung flächendeckend und nur präventiv erfolgt. In den Produktinformationen der Policen muss aber klar definiert werden, was versichert ist und was eben nicht. Im Zweifel gilt die Auslegungsvariante, die zugunsten des Versicherungsnehmers wirkt. Wenn die Haftung also nicht eindeutig ausgeschlossen ist, dann muss die Versicherung bei einer solchen Betriebsschließung eintreten.
Genau so argumentiert auch das LG Mannheim in seiner Entscheidung vom 29.04.2020 (Aktenzeichen: 11 O 66/20). Es gäbe keine Einschränkung dahingehend, dass die behördliche Schließungsanordnung ihren Ursprung in einer konkreten Gefahr im Betrieb selbst haben müsste, so das Landgericht. (Dass der Eilantrag im Ergebnis dennoch zurückgewiesen wurde, lag daran, dass die Eilbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt wurde. In der Sache stellte sich das Gericht jedoch auf die Seite des Versicherungsnehmers.)
Zu bedenken ist auch, dass die meisten Vereinbarungen über eine Kulanzzahlung eine Ausschlussklausel für eine sogenannte Zweite Welle vorsehen. Mit Unterzeichnung wird also nicht nur bestätigt, dass alle Ansprüche aus der bereits erfolgten Betriebsschließung abgegolten sind. Vielmehr soll auch für alle eventuell in der Zukunft auftretenden flächendeckenden Betriebsschließungen ein Anspruch ausgeschlossen werden. Dies ist angesichts der nicht absehbaren Entwicklungen äußerst heikel.
Lassen Sie sich daher nicht mit solchen Schreiben der Versicherungen abspeisen. In den meisten Fällen hat ein Vorgehen gegen die Versicherung Aussicht auf Erfolg.
Gerne stehen wir Ihnen für die rechtliche Überprüfung Ihres Versicherungsvertrages und Ihre Fragen zur Verfügung.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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