Das BAG hat am 21.08.2019 (7 AZR 452/17) entschieden, dass das im TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung gelangt, wenn ein Arbeitnehmer 22 Jahre (!) nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt wird.  Ausgangspunkt ist, dass die sachgrundlose Befristung dann nicht möglich ist, wenn mit demselben Arbeitgeber vorher schon einmal ein befristetest oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Was ist „zuvor“ in diesem Sinne bzw. wie lange darf die Vorbeschäftigung zurückliegen? Was ist bspw. bei einer Vorbeschäftigung so lange her, dass es möglich ist, einen Arbeitnehmer befristet einzustellen, ohne dass die Gefahr besteht, automatisch eine unbefristete Anstellung herbeizuführen?
Unter dem 17.4.2019 entschied das BAG (7 AZR 323/17), dass ein 15 Jahres Zeitraum einer Vorbeschäftigung jedenfalls kein sehr langer Zeitraum ist. Praktisch bedeutet dies, dass ein Praktikant oder Student, welcher irgendwann einmal im Betrieb gearbeitet hat, bei einer, z.B. 15 Jahre späteren Beschäftigung unmittelbar in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, obwohl eine Befristung beabsichtigt war.  Nachdem niemand sagen kann, ob 15 oder 20 Jahre nun kurz oder (sehr) lange sind, ist es notwendig darauf zu achten, wen und unter welchen Umständen man bei einer vorausgegangenen Vorbeschäftigung befristet einstellt. Für die sachgrundlose Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung müsste argumentiert werden, dass diese sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Klingt einfach, ist praktisch aber mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Außerdem lässt der Datenschutz grüßen, wenn man nach 22 Jahren noch immer weiss, wer als Stunden oder Schüler einmal ein Praktikum im Betrieb abgeleistet hat… Ob allein dies das Recht zur Speicherung von Beschäftigtendaten für 20 oder 30 Jahre  erlaubt, ist ein anderes Thema.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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