Wenn Geschäftsführer einer GmbH zugleich als Gesellschafter beteiligt sind, war nach den Beurteilungskriterien in der Vergangenheit eine Sozialversicherungsfreiheit auch dann möglich, wenn die Beteiligung unter 50 % gelegen hat, aber beispielsweise Einzelvertretungsbefugnis gegeben war, dem Geschäftsführer die Führung eines eigenen Geschäftsbereichs zugewiesen waren und dergleichen mehr.

Durch die so genannte Rechtsmacht-Rechtsprechung, der sich die für entsprechende Prüfungen zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) angeschlossen hat, hat sich die Beurteilung nachhaltig geändert. Letztlich kommt es nur noch auf die Frage an, ob ein GmbH-Geschäftsführer zu mindestens 50 % an der GmbH beteiligt ist. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Sozialversicherungsfreiheit grundsätzlich nur noch dann in Betracht, wenn dem Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Sperrminorität in der Weise eingeräumt ist, dass gegen dessen Willen Beschlüsse nicht gefasst werden können. Ist auch diese Anforderung nicht erfüllt, wird bei einer Sozialversicherungsprüfung grundsätzlich von einer Sozialversicherungspflicht ausgegangen, und zwar auch rückwirkend für die Vergangenheit. Nachforderungen können dann jedenfalls für einen Zeitraum von 4 Jahren geltend gemacht werden. Teilweise wird zwischenzeitlich von der DRV Bund argumentiert, wenn keine Statusfeststellung durchgeführt worden sei, betrage die Verjährungsfrist und damit die Möglichkeit von Nachforderungen 30 Jahre.

Nachforderungen richten sich gegen die Gesellschaft, die Schuldnerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) ist, wobei ein Regress beim Geschäftsführer nach § 28 Buchstabe g SGB IV weitgehend ausgeschlossen ist. Hinzu kommen regelmäßig Säumniszuschläge von einem Prozent der offenen Forderung pro Monat!

Dr. jur. Ernst Mackh (Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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