Eine Entscheidung der Clearingstelle der Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund über den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person bindet nicht die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, so der Tenor eines Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg. Die DRV Bund habe ausschließlich über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entscheiden. Denn nur auf diese Versicherungszweige erstrecke sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die gesetzliche Unfallversicherung gehört nicht dazu. Die DRV Bund, so das LSG, sei daher nicht berechtigt sei, für alle Bereiche des Sozialgesetzbuches eine verbindliche Entscheidung über das (Nicht-) Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu treffen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2013, L 10 U 5019/11).

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als abhängig Beschäftigter einzuordnen sei. Die Clearingstelle der DRV Bund hatte entschieden, dass die Tätigkeit selbstständig ausgeübt werde. Folglich sei der Kläger nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu behandeln. Doch die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) war anderer Meinung, dass nämlich der Kläger als Arbeitnehmer zum Kreis der kraft Gesetzes versicherten Personen gehöre.

Der Geschäftsführer klagte gegen die BG. Er berief sich auf die Bindungswirkung der im Statusfeststellungsverfahren von der DRV Bund gem. § 7a SGB IV getroffenen Entscheidung. In der Vorinstanz war vom Sozialgericht auf die Auffassung des Verwaltungsausschusses des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 22.05.2000 verwiesen worden, der die Bindungswirkung einer Statusentscheidung für die Unfallversicherung bejaht. Das LSG folgte dem jedoch nicht mit der Argumentation, dass die Auffassung des Verwaltungsausschusses keinerlei Begründung enthalte.

Für Personen mit einem unklaren Sozialversicherungsstatus bedeutet das, dass diese neben einem Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der DRV Bund ihren Versicherungsstatus zusätzlich auch noch von der zuständigen Berufsgenossenschaft prüfen lassen sollten!

Dr. jur. Ernst Mackh (Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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