Die Digitalisierung und der Fortschritt der Informationsgesellschaft machen es notwendig, dass man an möglichst vielen Stellen möglichst unbeschränkten Zugang zum Internet erhält. Deutschland hinkt dabei hinterher. Das soll sich auch nach dem Willen des Gesetzgebers ändern. Zugang zum Internet findet vielfach in Cafes oder anderen öffentlichen Hotspots, in Unternehmen, Hotels etc. über WLAN statt. Spätestens seit der Entscheidung „Sommer unseres Lebens” (BGH I ZR 121/08 vom 12.05.2010) war klar, dass es zur Vermeidung des Missbrauchs des Anschlusses und sich daraus ergebender (Störer-) Haftung Sicherungsvorkehrungen des Anschlussbetreibers geben muss. Der Anschlussinhaber als Störer, da er das Instrument, mit dem Rechtsverletzungen wie bspw. Urheberrechtsverletzungen, durch Dritte begangenen wurden bereit stellt.

Der Gesetzgeber hat nun den § 8 Absatz 3 TMG geändert. Darin ist zunächst einmal (lediglich) die Klärung verbunden, dass auch die Anbieter von WLAN Anschlüssen Access Provider nach § 8 des TMG sind. Die Rechtsunsicherheit bleibt. Denn explizit lässt sich dem neuen Gesetz nur entnehmen, dass es Schutz vor Schadensersatzansprüchen, nicht auch vor Unterlassungsansprüchen und Beseitigungsansprüchen gibt. Letzteres steht zwar in der Gesetzesbegründung, nicht aber im Text. Die Gerichte arbeiten zunächst mit dem Text. Es wird Aufgabe der Juristen sein, die Gesetzesbegründung zur Auslegung weiter heranzuziehen. Zwar steht in der Gesetzesbegründung, dass es keine Störerhaftung für WLAN Anbieter als Access Provider geben soll. Es bleibt aber unklar, ob dies für Unterlassungsansprüche ebenso gilt. In der “Mc Fadden-Entscheidung” des EuGH vom 15.09.2016, C-484/14 wurde ausgeführt, dass es keine Schadensersatzanspruch eines Urheberrechtsinhabers gegen einen Access Provider gibt. Allerdings soll der Urheberrechtsinhaber immer noch eine Verfügung beantragen dürfen, dass eine etwaige Rechtsverletzung abzustellen und zukünftig vom Betreiber vorzubeugen ist. Das allein bringt schnell hohen Aufwand mit sich und läuft der gesetzgeberischen Intention ersichtlich zuwider, den Zugang zum Internet über öffentliche WLAN-Anschlüsse zu unterstützen.

Wer sich auch vor den immer noch drohenden Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung und Vorbeugung vor weiteren Rechtsverletzungen schützen möchte, muss sich nach wie vor um die Identitätsfeststellung des Nutzers kümmern oder Passwortsicherungen durchführen. Es bleibt zu wünschen, dass die neue Regelung des § 8 Absatz 3 TMG, gesetzgeberisch wieder einmal verunglückt, durch die Rechtsprechung weiter präzisiert wird. Wer als Access Provider als WLAN Betreiber in Anspruch genommen wird, verteidigt sich mit der Haftungsprivilegierung des § 8 Absatz 1, 2 TMG und der Gesetzesbegründung zu § 8 Absatz 3 TMG. Derzeit kann nur der Schutz vor Schadensersatzansprüchen nicht aber zugleich auch vor Unterlassungsansprüchen festgestellt werden. Die Sache bleibt spannend!

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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