Wer alte Kranken-, Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherungsverträge hat, überlegt dann und wann, ob er diese fortführen soll. Entweder wird man überredet, dass es ja viel bessere, neue Verträge auf dem Markt gibt oder man hinterfragt Sinn und Zweck dieser Verträge. Wer Versicherungsfälle reguliert weiss, dass es im Fall der Fälle oftmals darum geht, ob man bei Vertragsschluss die Gesundheitsfragen überhaupt richtig beantwortet hat. Da wird schon der Einstieg schnell zum Ausstieg. War die Auskunft bei Vertragsschluss falsch oder lückenhaft, droht die Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung. Das heisst, der Vertrag bietet keinen Versicherungsschutz mehr und man bekommt noch nicht einmal die einbezahlten Prämien zurück. Wer die Gesundheitsfragen allesamt mit “nein” beantwortet, hat ab einem bestimmten Alter eine hohe Wahrscheinlichkeit, im Fall der Fälle sich einer solchen Anfechtung ausgesetzt zu sehen. Es sei denn, der Versicherungsvertreter der Gesellschaft kannte etwaige Erkrankungen, dann weiss es auch der Versicherer, dann kann nicht mehr angefochten werden, denn der Vertreter ist “Auge und Ohr” des Versicherers. Nun kennt das BGB aber eine Höchstanfechtungsfrist und diese beträgt 10 Jahre. Verträge, die bereits älter als 10 Jahre sind, kündigt man besser nicht. Denn selbst wenn die Gesundheitsfragen ehedem falsch oder unvollständig beantwortet wurden und das raus kommt, kann der Versicherer nicht mehr anfechten. Ein grosses Problem weniger also im Schadensfall. Der Wert alter Verträge tritt an vielen Stellen für die Versicherten hervor. Alte Kapitallebensversicherungsverträge haben oft noch Garantiezinsen von 3 oder 4 % (allerdings nur auf den Sparanteil der Prämien), das ist bekannt. Zudem sind die Abschlusskosten bereits bezahlt und alle weitere Prämien erhöhen rein die Versicherungsleistung. Alte private Krankenversicherungsverträge beinhalten bereits ordentliche Altersrückstellungen. Ab drei Jahren nach Vertragsschluss gilt selbst ein Suicide eines Versicherungsnehmers als versichert in der Lebensversicherung. Davor bekommen die Hinterbliebenen / Erben/ Begünstigte kraft Vertrages: richtig, keinen Cent! Kurzum: Alte Personenversicherungsverträge kündigt man nicht so einfach. Sie haben einen erhöhten Wert durch, v.a. den Ablauf von Anfechtungsfristen für den Versicherer. Und die Gesundheitsfragen bzw die Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer sind ja erst der Einstieg in die Regulierung. Wer dort die Bedeutung der Fragen schon nicht kennt, für den ist kaum eine Antwort günstig. Besser, man holt sich professionelle Hilfe bevor die Ablehnung des Versicherers auf dem Tisch liegt und wer alte Verträge hat freut sich und weiss, dass diese im Zweifel einen erhöhten Schutz bieten.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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