Vielfach werden Maklerverträge über Immobilien heute per Internet geschlossen. Der Kunde findet ein Objekt im Internet interessant und fordert per Mausklick vom Makler das Exposé an. Von dort kommen per E-Mail dann die gewünschten Informationen. Der Maklervertrag gilt als geschlossen und zwar unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Klingt harmlos, hat aber weitreichende Konsequenzen. Denn im Grundsatz muss bei einem Vertrag, welcher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln eingesetzt wird, ein Verbraucher auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden und zwar in Textform spätestens bei Vertragsschluss. Viele Makler taten das in der Vergangenheit nicht. Denn diese Widerrufsbelehrungen kennt man ja nur von Online Shops und eBay. Nehmen wir an, ein Objekt kostet EUR 500.000.- Der Makler will 3,5 % Provision. Das macht EUR 17.500.- für den Makler. Der Kunde kauft jetzt das Objekt und widerruft danach den Maklervertrag, da er nie eine Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Für die Maklerprovision fehlt es damit an der vertraglichen Grundlage. Der Makler wäre auf eine Erstattung seiner Aufwendungen für z.B. die Erstellung der Exposés etc. beschränkt, das ergibt aber regelmäßig nur einen Bruchteil seiner sonst verdienten Provision. Darf der Käufer = Kunde so vorgehen? Die Juristen freuen sich mal wieder: Das LG Bochum sagt: Ja. Das LG Hamburg sagt: Nein. Und was sagt uns das ? Als Makler sollte ich bis zur obergerichtlichen Klärung, ob der Maklervertrag tatsächlich unter die Vorschriften zum Widerruf fällt, vorsorglich seine Kunden belehren. Als Kunde sollte ich darauf achten, ob ich eine Belehrung bekomme und, wenn ein Immobilienkauf ansteht, sich nach der aktuellen Rechtsprechung zu diesem Thema erkundigen.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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