Wenn ein File-Host Dienstleister durch sein Geschäftsmodell in erheblichem Maße Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistet, wird ihm eine regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen aufzuerlegen sein, die auf seinen Dienst verweisen. Mit dieser neuen Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 80/12, hat der BGH seine Rechtsprechung dazu fortgeführt und einem einschlägigen Host Provider eine weitgehende Prüfungspflicht auferlegt. Zwar sei das Geschäftsmodell von Rapidshire nicht von vornherein auf Urheberrechtsverletzungen ausgelegt. Für diesen technischen Service gebe es grundsätzlich auch ein anerkennenswertes Bedürfnis. Rapidshare bietet u.a. den Austausch und die Speicherung großer Mengen an Daten an. Firmen nutzen diesen Service zur Auslagerung von Dateien. Dennoch leistet der Hoster Rechtsverletzungen durchaus Vorschub. Grundsätzlich rückt in der Rechtsprechung mehr und mehr die erweiterte Prüfpflicht von Filehostern/ Anbietern in den Fokus. Während es früher so war, dass der Filehoster quasi nur auf Anfrage und nach Kenntnis tätig werden musste, wurde ihm sodann auferlegt, alles zumutbare zu unternehmen, um Rechtsgutsverletzungen durch z.B. Urheberrechtsverletzungen, zu vermeiden. Die sog. Störerhaftung bringt bisweilen den bloßen Anbieter von Speicherplatz in die Bredouille. Im Fall hatte die GEMA auf ca. 4800 Musiktitel hingewiesen, die über den Filehoster verbreitet würden. Daraus ergibt sich, ungeachtet der Masse der Titel, dann in jedem Falle eine Prüf- und Unterlassungspflicht. Wer für Dritte im Web Speicherplatz zur Verfügung stellt, wird sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob er das zumutbare unternimmt, um z.B. durch Filter Rechtsverletzungen zu vermeiden. Es bestehen zunehmend mehr als nur anlassbezogene Prüfpflichten.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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