… und mit ihm die Gefahr, sich in rechtliche Fallstricke zu verheddern. Zentral ist dabei immer wieder das sog. Widerrufsrecht für Verbraucher. Jeder Unternehmer sollte sich exakt an das Muster zur Widerrufsbelehrung halten. Dieses genießt die privilegierende Wirkung der Rechtmäßigkeit. Verändert man auch nur ein Wort, darf man sich im Zweifel mit interessanten semantischen Seminaren im Rahmen von Abmahnungen und Gerichtsprozessen beschäftigen. Der Jurist nennt das dann “Auslegung”. Nur, es legt der eine Jurist eben gerne anders aus als der andere. Wer alte Widerrufsbelehrungen hat, sollte schauen, ob das Muster auch passt. Dabei muss ein Unternehmer sowohl über das Bestehen als auch das Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes informieren. Z.B. sollte der Zwang zur Rücksendung von Ware nach ausgeübtem Widerruf in Originalverpackung unterbleiben. Immer interessant ist die Frage nach dem Nutzungsersatz bei ausgeübtem Widerruf. Wurde nicht richtig oder gar nicht belehrt, gibt es erst einmal gar keinen. Von der sog. “40 Euro-Klausel” wird man sich trennen müssen. Ganz schwierig wird es, wenn ein Unternehmer neben seinem Online Shop z.B. noch die Möglichkeit eröffnet, telefonisch Waren zu bestellen. Die Widerrufsbelehrung ist grundsätzlich bei Vertragsschluss in Textform zu überlassen.

Ob Bestellung durch einen Kunden mit Hilfe der sog. “Button Lösung”, der Informationspflichten bei Online Shops wie der Endpreise oder der Widerrufsbelehrung. Das Kaufrecht der Zukunft bedeutet: Fernabsatz. Und dieser ist und bleibt juristisches Minenfeld.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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