Immer wieder liest man in Softwarekaufverträgen, die Software werde nicht verkauft sondern nur lizenziert. Oder die Software werde nicht veräußert sondern nur zur Nutzung gegen Entgelt überlassen. Liest sich vielleicht nicht schlecht, ist aber im Zweifel aus angelsächsischen Mustern abgeschrieben und macht, zumindest wenn deutsches Recht Anwendung findet, wenig Sinn. Es kommt darauf an, was im Vertrag drin steckt. Wie der Vertrag in der Überschrift bezeichnet wird, ist nur ein Merkmal, auf das es im Zweifel bei der Überschrift “Lizenzvertrag” so gut wie gar nicht mehr ankommt. Eine Lizenzierung kann ohne weiteres Miete, Kauf, Schenkung oder Leihe sein. Ein Vertrag aus einem Guss lässt aber klar erkennen, ob eine Überlassung auf Dauer oder auf Zeit und ob diese Überlassung gegen Entgelt oder ohne (zusätzliches) Entgelt, z.B. als Draufgabe zu einer Hardware geschieht. Eine Konfusion kann entstehen, wenn formuliert wird, die Software werde ja gar nicht verkauft, dann aber eine dauerhafte Überlassung gegen Entgelt im Vertrag steckt. Was sich gut liest, ist nicht immer auch juristisch der große Wurf. Unter Kaufleuten ist es sodann im Zweifel irrelevant, ob der Lizenznehmer ein Häkchen in einer Checkbox setzt, um damit die Lizenzbedingungen zu akzeptieren. Es kommt nur darauf an, dass er in zumutbarer Art und Weise die Möglichkeit hatte, bei Vertragsschluss Kenntnis von den Bedingungen zu nehmen. Eine Checkbox dient also zwar der Beweissicherung, hat aber keine konstitutive Wirkung.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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