Der Coronavirus COVID-19 hat auch Deutschland erreicht. Uns erreichen immer mehr Fragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern wie hiermit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses umgangen werden soll.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflichten dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer zu ergreifen. Dies kann von einfachen Aufklärungspflichten bis hin zur Anordnung von Home Office reichen.

Wir empfehlen Arbeitgebern die eigene Belegschaft über den Virus aufzuklären und auf die Einhaltung von Hygienevorschriften hinzuweisen. Dies umfasst beispielsweise Hinweise auf die typische Krankheitssymptome und Übertragungswege. Ferner kann zum Beispiel angeordnet werden, dass vorübergehend keine Begrüßung mittels Handschlag erfolgt. Auch sollte den Mitarbeitern Seife sowie gegebenenfalls Desinfektionsmittel, vor allem in den sanitären Anlagen, zur Verfügung gestellt werden. Weiter empfehlen wir bei einem begründeten Verdacht auf Erkrankung eines Mitarbeiters unverzüglich die zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und mit dieser zusammen zu arbeiten.

Sollten Sie rechtlichen Rat benötigen, welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen außerdem bei einem begründeten Verdacht auf Erkrankung eines Mitarbeiters getroffen werden können und sollten, stehen wir Ihnen gerne mit kompetentem Rat zur Seite.

Dies kann vor allem Fragen betreffen wie:

  • Kann ich einen Mitarbeiter anweisen sich ärztlich untersuchen zu lassen?
  • Wer trägt die Kosten einer Freistellung eines Mitarbeiters, wenn der Verdacht besteht, dass dieser sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hat?
  • Habe ich als Arbeitgeber Erstattungsansprüche, wenn Mitarbeiter unter Quarantäne gesetzt werden?

Gerne beantworten wir Ihnen diese und viele weitere Fragen rund um Thema Coronavirus im Arbeitsverhältnis.

Natascha Rienth LL.M.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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