Kein Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr, wenn der Mangel an einem mangelhaften Bauwerk nicht beseitig wird!

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem richtungsweisenden Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 die bisherige Rechtslage zum Schadensersatz auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten „auf den Kopf“ gestellt. Der Auftraggeber, der das mangelhafte Bauwerk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den ausführenden Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen, so der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 22.08.2018, mit der er seine bisherige Rechtsprechung aufgibt. Es muss vielmehr, wenn der Mangel nicht beseitigt werden soll, der Weg über den Minderwert gegangen werden. Der Auftraggeber, der den Mangel beseitigen lässt, kann dagegen die aufgewandten Mängelbeseitigungskosten weiterhin als Schaden gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt verlangen. Vor der Begleichung der Kosten kommt auch ein Anspruch auf Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten in Betracht. Darüber hinaus kann der Auftraggeber bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin den Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB geltend machen, wenn er den Mangel beseitigen will.

Dr. jur. Thomas Lang

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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