Newsletterversand und die neue DSGVO

Online Shop Händler fragen sich, ob sie mit der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung immer noch ihrem „Handwerk“ so nachgehen können wie bisher. Das hängt davon ab, wie das bisher war: Grundsätzlich ist nach der neuen DSGVO eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur mit freiwilliger Einwilligung des über 16 Jahre alten Datenberechtigten möglich. Die andere Variante ist die Erlaubnis durch Gesetz oder die notwendige Verarbeitung zum Zwecke der Durchführung eines geschlossenen Vertrages. Wer einen newsletter per E-Mail verschickt, benötigt also grundsätzlich die wirksame Einwilligung des Empfängers. Diese Einwilligung muss auch dokumentiert werden, was den Einsatz des sog. double opt-in Verfahrens notwendig macht. Ausnahmsweise darf auch ohne ausdrückliche Einwilligung ein Newsletterversand per E-Mail erfolgen, wenn es sich um einen Bestandskunden handelt und die Adresse im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhalten wurde. Sodann darf nur für gleiche oder ähnliche Ware geworben werden und in jeder E-Mail hat der Unternehmer seinen Kunden darauf hinzuweisen, dass er dem Newsletterversand jederzeit widersprechen kann. Diese Ausnahme war und ist in § 7 Absatz 3 UWG geregelt und damit nicht neu. § 7 Absatz 3 UWG fungiert, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, als Erlaubnistatbestand. Viele Händler können sich nur darauf nicht berufen, da sie nicht nur für gleiche oder ähnliche Ware werben und der Hinweis zur Widerrufsmöglichkeit gerne fehlt. Der Newsletterversand muss also auf den Prüfstand. Vermutlich schon immer, aber die DSGVO sollte Anlass sein, den Rechtscheck jetzt anzugehen. Um sich für die drohende Abmahnwelle im Zuge der neuen Datenschutzgrundverordnung zu wappnen, sollte auch die Datenschutzerklärung überprüft und ggf. angepasst werden. Die fehlende Datenschutzerklärung auf der Website ist ein „Einfallstor“ und guter Indikator, ob sich jemand bereits mit der Umsetzung der DSGVO beschäftigt hat. Ab dem 25.05.2018 laufen mit der Umsetzung der DSGVO die Uhren nicht ganz anders. Man sollte sich um den Datenschutz im Betrieb jedoch kümmern.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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