Bereits in einem früheren Blog-Beitrag (19.06.2016: Neue Spielregeln für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH) wurde auf die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (so genannte Rechtsmacht-Rechtsprechung) und die im Anschluss hieran geänderte Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger hingewiesen.

Verkürzt formuliert kommt nach dieser Verwaltungspraxis in der Regel für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Sozialversicherungsfreiheit grundsätzlich nur noch dann in Betracht, wenn der betreffende Gesellschafter über mindestens 50 % des Stammkapitals oder aber eine umfassende – im Gesellschaftsvertrag geregelte – Sperrminorität in der Weise verfügt, so dass gegen die Stimme des fraglichen Gesellschafters Beschlüsse nicht gefasst werden können. Dann, so die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis, verfüge der Gesellschafter-Geschäftsführer „grundsätzlich über einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH“– und dieser sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung entscheidend. Zwar sollen nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis über diese Konstellation hinaus noch weitere Fälle einer Sozialversicherungsfreiheit denkbar sein, wie dies nicht zuletzt in der aktualisierten „Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH“ festgehalten ist. Die Verwaltungspraxis zeigt jedoch, dass im Prinzip nur noch auf das fragliche Kriterium abgehoben wird.

Eine solche geänderte Bewertung erfolgt auch bei der Prüfung von „Altfällen“, soweit nicht eine Statusfeststellung erfolgt ist und sich seither an der tatsächlichen Situation nichts geändert hat. Außer in diesen Fällen greift kein „Vertrauensschutz“.

Diese Sichtweise wird nun auch bei der Prüfung von GmbH & Co. KGs zu Grunde gelegt, wenn es um die jeweilige Komplementär-GmbH geht, so dass sich der „Kreis der betroffenen Personen“ erheblich ausweitet.

Um mindestens für die Zukunft Rechtssicherheit zu schaffen, muss deshalb überlegt werden, dem fraglichen Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität einzuräumen und/oder ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.

Hieran sollten nicht nur die betroffenen Personen selbst denken, sondern auch die für solche Personen bzw. Gesellschaften tätigen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer. Weisen diese, wenn diesen die tatsächlichen Umstände bekannt sind, nicht auf die entsprechende Problematik hin, kann eine Haftung im Raum stehen.

Dr. jur. Ernst Mackh (Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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