Wer bei Amazon als Verkäufer auftritt und eine Ware anbietet, die ein anderer Verkäufer bereits im Sortiment hat, kann sich an das bestehende Angebot anhängen. Er übernimmt dann Texte, Bilder und Kennzeichen. Amazon vergibt für jedes Produkt die interne ASIN Nummer nur einmal. Die Zuordnung des Produktes erfolgt über diese Nummer. Damit tauchen dann aber mehrere Händler für ein bestimmtes Produkt auf. Daraus ergeben sich rechtliche Fallstricke bei der Übernahme fremder Lichtbilder, Werbetexte oder Produkt- / Firmenbezeichnungen, z.B. in der “von Zeile” des Anzeigetextes.

Ist das Anhängen an das Angebot meines Mitbewerbers eine Urheberrechtsverletzung?

“Das Anhängen an ein bereits bestehendes Amazon Angebot über die ASIN-Nummer des Produktes stellt ein Zueigenmachen der Inhalte und damit auch der enthaltenden Lichtbilder dar. Es fehlt allerdings an der Rechtswidrigkeit einer öffentlichen Zugänglichmachung, wenn der Urheber in Kenntnis der Praxis des “Anhängens” bei Amazon Lichtbilder in ein Angebot einstellt, da er in diesem Fall mit den nach den Umständen bei Amazon üblichen Benutzungshandlungen rechnen muss.” (exemplarisch LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, Az. 14 O 184/13) Das Landgericht Stuttgart sieht zwar eine Urheberrechtsverletzung, verneint aber die Schuld und damit die Schadensersatzpflicht, da das Anhängen automatisch über die Amazon Funktion erfolge. Etwas anderes kann sich z.B. nur dann ergeben, wenn Lichtbilder abgeändert werden. In den allermeisten Fällen wird man also die Urheberrechtsverletzung veneinen müssen. So urteilte aktuell auch das OLG München, Urteil vom 10.03.2016, Az. 29 U 4077/15. Das OLG bezieht sich dabei auf die eingeräumte, einfache Lizenz über die Amazon AGB.

Ist das Anhängen an das Angbeot meines Mitbewerbers eine Verletzung des Wettbewerbsrechts?

Verwendet der angehängte Händler den fremden Firmennamen in der “von Zeile” seines Angebotes, bietet aber keine identische Ware an, kann das als Zuordnungverwirrung oder Irreführung einen Verstoss gegen das UWG darstellen (exemplarisch LG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014, Az. 2a O 277/13). Dann drohen Abmahnungen und Gerichtsverfahren bei Streitwerten zwischen EUR 25.000.- und EUR 50.000.- und mehr. Wer das genau identische Produkt anbietet, wird allerdings kaum Irreführen können. Per se ist also das Anhängen auch nicht wettbewerbswidrig, es müssen weitere Umstände hinzukommen, wie das Anbieten eines nicht identischen Produktes und erwecken des Eindruckes, dass es sich aber um das Produkt des Mitbewerbers handelt. Es kommt also auf das Produkt und die Anpreisung an. Auch bei dem Vorliegen einer Markenverletzung wird es für den Anhängenden problematisch.

Ist das Anhängen an das Angebot meines Mitbewerbers eine Markenverletzung?

Die schlechtesten Karten hat der sich Anhängende, wenn er eine Marke des Mitbewerbers benutzt. Jeder marketplace Teilnehmer muss zwar die Amazon AGB akzeptieren. Dort verspricht er, für seine Werbetexte, Lichtbilder u.a. eine einfache Lizenz an die weiteren Mitbewerber zu erteilen. Sonst würde auch die einmalige Zuordnung über die ASIN Nummer kaum funktionieren. Eine Nutzung von Marken ist davon aber nicht umfasst. Durch die Nutzung der Marke in der “von Zeile” oder auch im/am verwendeten Lichtbild, handelt der sich Anhängende rechtswidrig. Er könnte den sog. Erschöpfungseinwand erheben, dazu müsste er jedoch das Produkt vom Markeninhaber selbst erworben haben. Es muss davor gewarnt werden, sich anzuhängen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob fremde Marken verletzt werden könnten. So konnten wir auch im Juli eine Beschlussverfügung vor dem LG Stuttgart erwirken, die sich auf eine Markenverletzung des Anhängenden stützt. Gerichte haben das bereits vorher mehrfach so entschieden (u.a. LG Düsseldorf Teilurteil vom 20.01.2014, Az. 2a O 58/13; LG Berlin, Urteil vom 10.02.2015, Az. 15 O 221/14;)

Das Anhängen bei Amazon ist zwar praktisch und von Amazon auch erwünscht, jedoch gefährlich. Dabei kann die schematische Aufteilung in die Bereiche Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht nur die erste Einteilung des Komplexes sein. Der Einzelfall macht eine rechtliche Prüfung unumgänglich. Keinesfalls ist es mit der Akzeptierung der Amazon AGB in jedem Fall getan.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

PROFIL ANSEHEN

Teilen Sie diesen Beitrag: