Neben dem Einsatz von eigenen Mitarbeitern ist es in den letzten Jahren zunehmend zur Verbreitung von Leiharbeit bzw. zur Beschäftigung von Dritten im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen gekommen (Subunternehmer, freie Mitarbeiter, Freelancer usw.). Die Große Koalition plant nachhaltige Reformen. Leiharbeit soll nur noch vorübergehend möglich sein. U.a. veränderte Beweisregeln sollen die Möglichkeit der Offenlegung von „Schein“-Werk- und Dienstverträgen erleichtern. Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werkleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis leistet. Dies hat u.a. zur Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu zahlen sind. Auch strafrechtliche Konsequenzen (§ 266 a StGB) stehen im Raum.
Geplante Reformen
- Nach 18 Monaten ist Schluss! – Einführung einer Überlassungshöchstdauer für Leiharbeitnehmer: Eine Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer führt zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher.
- Nur wo „Arbeitnehmerüberlassung“ drauf steht, ist auch „Arbeitnehmerüberlassung“ drin (Wegfall der Vorratsarbeitnehmerüberlassungserlaubnis): Arbeitnehmerüberlassungsverträge müssen zukünftig zwingend als solche gekennzeichnet werden, was insbesondere die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen sog. „Scheinwerkverträge“ unterbinden soll. Verletzungen der Offenlegungspflicht sollen zukünftig dadurch sanktioniert werden, dass bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung, etwa im Rahmen eines „Scheinwerkvertrages“, ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird.
- „Gesetzliche Definition“ des Arbeitsverhältnisses: Mit Aufnahme eines neuen § 611a BGB sollen die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von anderen Vertragsgestaltungen, insbesondere von Werk- oder selbstständigen Dienstverträgen, gesetzlich festgeschrieben werden.
Herausforderung für die Praxis
Für eine Beurteilung, ob beim Einsatz von Fremdpersonal „alles seine Richtigkeit hat“, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls ab. Es verbietet sich eine schematische Prüfung. Diese rechtlich bereits anspruchsvolle Prüfung kann dadurch noch erschwert werden, dass in Unternehmen häufig die rechtlichen und tatsächlichen Kenntnisse nicht in einer Person oder Abteilung vereint sind. Hinzu kommt, dass auf rechtlicher Ebene unterschiedliche Rechtsmaterien (Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Strafrecht usw.) tangiert sind. Häufig hilft nur die Aufarbeitung der entsprechenden Fälle durch eine externe Fachberatung beziehungsweise die Implementierung eines Compliance-Systems für diesen Bereich.
Einer der Schwerpunkte unserer Kanzlei liegt gerade im fraglichen Bereich: Beratung und Vertretung von Unternehmen gegenüber den Leistungsträgern (Krankenkassen, Rentenversicherung etc.); Beurteilung der Versicherungspflicht (Statusfeststellung) von Mitarbeitern, Geschäftsführern, Selbstständigen – Prüfung, Verhandlung, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren, Unterstützung bei der Betriebsprüfung.
Dr. jur. Ernst Mackh (Fachanwalt für Arbeitsrecht)