In Baden-Württemberg können seit dem 27.02.2016 nun auch Ingenieure und Architekten eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) gründen. Bei dieser Art der Partnerschaftsgesellschaft wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das Privatvermögen bleibt unangetastet.

Die PartGmbB stellt gegenüber der einfachen Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und insbesondere auch gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine haftungsrechtliche Verbesserung und damit als Personengesellschaft zugleich eine haftungsrechtliche Alternative zur „aufwändigeren“ GmbH als juristische Person dar. In der PartGmbB können sich ebenso wie bei der einfachen Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit zusammenschließen. Gesellschafter können nur natürliche Personen sein. In einer PartGmbB ist auch eine interdisziplinäre/interprofessionelle Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer eingetragener Freier Berufe möglich, wie z.B. mit Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern. Auch für generalplanerische Leistungen. Wobei insbesondere auch diese ausreichend berufshaftpflichtversichert sein müssen. Denkbar ist auch die Gründung einer PartGmbB zwischen eingetragenen Architekten und Beratenden Ingenieuren als Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer.

Die Gesellschaft übt kein Handels- oder Baugewerbe aus. Die PartGmbB unterliegt nicht der Gewerbesteuer und ist nicht bilanzierungspflichtig, so dass eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ausreichend ist. Ein Mindeststammkapital ist nicht erforderlich.

Neben dem Schwerpunkt „Rund um die Immobilie“ ist unsere Kanzlei auch im Gesellschaftsrecht tätig und begleiten wir unter anderem Freiberufler auf dem Weg in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Dr. jur. Ernst Mackh (Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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