Wer auf einem Bild erscheint und von einer anderen Person bei facebook & Co. gepostet wird, muss das nicht unbedingt hinnehmen, wenn er das nicht möchte. Grundsätzlich ist zur Veröffentlichung die Zustimmung des Berechtigten erforderlich. Das ergibt sich aus dem Recht am eigenen Bild und dem sog. Kunsturhebergesetz. Wie verträgt sich das mit knapp 2 Milliarden veröffentlichten Fotos weltweit in der Woche? Jeder Abgebildete hat nach unserem Recht die Dispositionshoheit über sein Bildnis. Ausnahmen gibt es nur, wenn man selbst sog. Beiwerk auf dem Bild ist oder es um ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit geht. Auch für Personen der Zeitgeschichte gibt es eine Ausnahme, Bilder von Ihnen dürfen i.d.R. veröffentlicht werden. Wessen Bekanntenkreis ausschließlich aus solchen Personen besteht, darf Party- oder Urlaubsbilder im Rahmen des Zumutbaren veröffentlichen. Das heißt im Klartext: Es gibt keine Sicherheit, solange ich nicht das OK des Abgebildeten zur Veröffentlichung habe. Wer auf Bilder verlinkt, die u.a. Persönlichkeitsrechte verletzen, kann als Störer dann in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt. Gehaftet wird auch für das “Zu-eigen-machen” der verlinkten Inhalte. Das mache ich dann, wenn über einen Link bspw. eigene Kommentare dazu veröffentlicht werden. Im Zweifel sollte man also etwaige Aufforderungen zum Tätigwerden ernst nehmen und Sensibilität dafür entwickeln, welche Bilder ich veröffentliche oder verbreite. Wer nur sein eigenes Bildnis auf WhatsApp oder facebook einstellt, gibt sein Einverständnis / eine Lizenz über die Nutzungsbedingungen an den Plattformbetreiber. Diese AGB Regelungen wurden – bisher jedenfalls – von den dt. Gerichten aufgrund der Unentgeltlichkeit und wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot für unwirksam erachtet. Wer eine eigene Homepage hat und / oder in sozialen Netzwerken aktiv ist, gerade auch als Firma, sollte sich mit dem Recht am eigenen Bild beschäftigten, um abmahnsicher zu bleiben. Das fängt schon mit der Frage an, wie die Einwilligung bspw. für Bilder von Mitarbeiter auf Firmen Websites einzuholen und auszugestalten ist. Das Netz vergisst schließlich nichts, keinen Urlaub auf Mallorca und keine Fußball Meisterfeier. Gespeichert für die Ewigkeit. Das Recht am eigenen Bild ist die einzige “Waffe” dagegen und sie dürfte in Zukunft immer öfter zum Einsatz kommen.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

PROFIL ANSEHEN

Teilen Sie diesen Beitrag: