Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14):

„Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Absatz 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag i.H.v. 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30 %.“

Nach § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) „hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren”. Welche Form des Ausgleichs der Arbeitgeber wählt, liegt in seinem Ermessen. Dementsprechend stuft das BAG die Ausgleichsverpflichtung des Arbeitgebers als Wahlschuld ein (BAG, Urteil vom 05.09.2002 – 9 AZR 202/01).

Was unter „angemessen“ zu verstehen ist, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr entschieden: Sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestünden, sei für Arbeitsstunden zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr sei regelmäßig ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn beziehungsweise die entsprechende Anzahl freier Tage angemessen. Bei einer besonderen Belastung durch Dauernachtarbeit erhöhe sich dieser Anspruch in der Regel auf 30 %.

Geklagt hatte ein LKW-Fahrer, beschäftigt in einem nicht tarifgebundenen Unternehmen. Sein Arbeitgeber hatte ihm zunächst lediglich einen Zuschlag von 11 %, zuletzt von 20 % für die regelmäßige Nachtarbeit zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr gezahlt. Das war dem Mitarbeiter zu wenig; dieser verlangte einen Nachtarbeitszuschlag von 30 % des Stundenlohns oder zwei Arbeitstagen Freizeitausgleich für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden. Das BAG gab ihm nun Recht. Regelmäßig angemessen sei für Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn beziehungsweise die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage. Allerdings: Besondere Belastungen, die zum Beispiel nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vorliege, könnten zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen, argumentierte das BAG. Dann – wie auch im konkreten Fall – erhöhe sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag von 30 % oder eine entsprechende Anzahl freier Tage. Das Argument des Arbeitgebers, dass der für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr gezahlte Zuschlag anrechenbar sei, überzeugte die Richter dagegen nicht. Ebenso wenig sei die Höhe des Stundenlohns relevant. Ein reduzierter Ausgleich für die Nachtarbeit sei dagegen denkbar, wenn eine spürbar geringere Arbeitsbelastung bestehe. Dies komme beispielsweise bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst während der Nachtzeit in Betracht.

Dr. jur. Ernst Mackh (Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Teilen Sie diesen Beitrag: