Am 21.Juni 2016 endet die Ewigkeit! Das gilt zumindest für den sog. Widerrufs-Joker bei Verbraucher Immobiliendarlehensverträgen. Der Gesetzgeber beschränkt das Recht zum Widerruf für Altverträge auf dieses Datum. Wer zwischen 2002 und 2010 einen privaten Immobilienkauf finanzierte, hat mit ca 80 % iger Wahrscheinlichkeit eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten. Nach 2010 verwendeten die Keditinstitute zumeist die damals neu geschaffenen Musterwiderrufsbelehrungen eigens für Verbraucherdarlehen eins zu eins. Diese stimmen somit und das Widerrufsrecht erlosch 14 Tage nach der Belehrung. Davor “verkünstelten” sich die Banken im Abändern der Musterwiderrufsbelehrungen mit der Folge, dass diese oft fehlerhaft sind und das Recht zum Widerruf noch immer besteht. Und zwar egal, ob die Kredite getilgt oder umgeschuldet wurden! Das bedeutet bis Juni diesen Jahres: Egal ob der Vertrag noch läuft oder nicht, man kann sein (ehemaliges) Darlehen noch immer durch den rechtzeitigen Ausspruch eines Widerrufs rückabwickeln. Wer seinen Vertrag prüft oder prüfen lässt und zu dem Ergebnis kommt, dass seine Widerrufsbelehrung ebenfalls falsch ist, sollte bis zum 21.06.2016 den Widerruf aussprechen. Es ist zwar nicht zu erwarten, dass die Banken dies akzeptieren. Jedenfalls ist aber das Recht schon einmal wirksam ausgeübt. Sodann gibt es genügend Zeit, darüber zu befinden, ob eine Durchsetzung des ausgeübten Widerrufs erfolgen soll oder nicht. Würde ein Kreditinstitut hingegen den Widerruf “plötzlich” akzeptieren, muss die noch offene Darlehensvaluta innerhalb von 30 Tagen zurückgezahlt werden. Endweder ist bei Altverträgen dies schon erfolgt oder eine Anschlussfinanzierung muss dies übernehmen können. Bei einem größeren Kredit kann ein Widerruf schnell mehrere zehntausend Euro Ersparnis bedeuten. Das Thema wird also dieses Jahr final interessant: Zum einen haben Altverträge aus den Jahren zwischen 2002 und 2010 oft deutlich höhere Zinsen als sie derzeit üblich sind. Daraus kann sich bei einer Rückabwicklung ein Saldo zu Gunsten des Darlehensnehmers ergeben. In jedem Falle profitiert man von den derzeitigen Niedrigzinsen im Neuvertrag und eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an. Zum anderen wird kein Darlehensnehmer in der Zukunft mehr nach 10 Jahren + X Vertragslaufzeit immer noch das Recht zum Widerruf haben können, selbst wenn die Belehrung falsch wäre. Die Widerrufswelle ebbt also ab, am schönsten surft es sich nunmal auf der letzten! Wer nichts verschenken möchte, sollte seinem alten Darlehensvertrag besser kurz die Aufmerksamkeit schenken. Schließlich ist dies einer der größten Verträge des Verbraucher-Lebens.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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