Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit
Häufig ergibt sich in Betrieben die Situation, dass eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter nach der Geburt eines Kindes Elternzeit in Anspruch nimmt, was für maximal 3 Jahre möglich ist – und dann auf das Ende der Elternzeit selbst kündigt, weil beispielsweise wegen nach wie vor erforderlicher Kinderbetreuung die Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht möglich ist oder eine andere Stelle angenommen werden soll. Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dann Urlaub abzugelten. Bislang konnte eine Kürzung von Urlaubsansprüchen eben wegen der Elternzeit auch noch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Dies hat sich nunmehr geändert. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zur Frage der Kürzung einer Urlaubsabgeltung wegen vorangegangener Elternzeit entschieden (BAG, Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13): Ein Arbeitgeber kann nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setze voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch bestehe. Daran fehle es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe.
Handlungsempfehlung: Eine – am besten schriftliche – Erklärung des Arbeitgebers zur Urlaubskürzung sollte einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter spätestens dann übermittelt werden, wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Auslaufen der Elternzeit im Raum steht.
Dr. jur. Ernst Mackh (Fachanwalt für Arbeitsrecht)