Das Landgericht Berlin (Az. 20 O 172/15) entschied im Dezember, dass die Eltern eines unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommenen minderjährigen Mädchens deren facebook Account “erben”. Das heisst: den vollen Zugang zu den Daten erhalten müssen. facebook sah sich aus Daten- und postmortalen Persönlichkeitsschutzgründen gehindert, den Account den Eltern zunächst herauszugeben. Die Richter entschieden nun zu Gunsten der Eltern. Allerdings: Eine Einzelfallentscheidung und unter Beachtung der Minderjährigkeit des verstorbenen facebook Nutzers derzeit nicht unbedingt auf volljährige Nutzer zu übertragen. Doch: warum sollte das Erbrecht im Netz nicht gelten. Warum sollte der facebook Gedenkzustand vor den §§ 1922 BGB ff. kommen. Das Vererben des digitalen Nachlasses wird mehr und mehr zum Thema. Eben nicht nur der langweilige analoge Nachlass, wie Briefe, Tagebücher (gibt es sowas heute eigentlich noch?) oder immer nur Geld, Gold und Diamanten. Wer spricht eigentlich alsbald noch von “neuen Medien”, wenn 5 und mehr Prozent der Accounts in Social Media den Verstorbenen gehörten… Bleiben Sie gesund !

Im Januar wurde ein Urteil des BGHs von vergangenem Sommer veröffentlicht (I ZR 74/14). Es geht, einmal wieder, um die Haftung für gesetzte (Hyper-) Links. Das Urteil geht nicht von Deep Links aus. Dort dürften allerdings dieselben Grundsätze gelten. Das Setzen eines Links wird grundsätzlich als gefahrerhöhendes Verhalten gewertet. Aber genauso grundsätzlich sind an die Überprüfungspflicht der verlinkten Inhalte jedenfalls keine überspannten Anforderungen zu stellen. Doch, wer zu Seiten, die auf den ersten Blick rechtswidrige Inhalte haben verlinkt, dürfte es schwer haben, sich später mit Hilfe von Anwälten rauszureden und dass man nicht hätte prüfen müssen. Spätestens wer Hinweise auf rechtsverletzende Inhalte erhält, muss sich um seinen Link also kümmern. Die “Zauberwörter” sind: zumutbare Prüfpflichten und das Sich zu eigen Machen fremder Inhalte. Also, schaut euch die Seiten genauer an, damit ihr nicht zum “Störer” werdet. Muss man Nichtjuristen die Kategorie Störer wirklich erklären ? – Wer stört, bekommt schnell Ärger. In diesem Sinne. Ein erfolgreiches, störungsfreies Jahr 2016!

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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