In der letzten Woche ging es durch die Medien. Der BGH stellte ein erstinstanzliches Urteil des AG Stuttgart Bad Cannstatt wieder her, welches durch das Berufungsgericht zwischenzeitlich aufgehoben worden war. Ein Versicherungsnehmer möchte beim Versicherer seinen Versicherungsvertrag kündigen. Er erhält eine automatisch generierte Eingangsbestätigung per E-Mail, inkl. eines Werbehinweises auf eine Unwetter Warn App bzw. SMS. Daraufhin beschwerte sich der Kunde über diese Werbung und erhielt eine automatisch generierte Eingangsbestätigung mit Werbung. Dann platzte dem genervten Kunden der Kragen. Er ging zum Anwalt. Der klagte wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes auf Unterlassung und bekam nun von irdisch “ganz oben” recht. Der BGH wertete den Unwetter Anhang als Werbung. Und dafür benötigt ein Unternehmen eben die vorherige Einwilligung des Kunden. Bei der E-Mail-Werbung gibt es in engen Grenzen Ausnahmen:

  1. Der Unternehmer muss die E-Mail-Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben. Nur Bestandskunden dürfen also im Rahmen der Ausnahmeregelung beworben werden.
  2. Es dürfen nur eigene Produkte des Unternehmers beworben werden, die dem bereits verkauften ähnlich sind. Ergänzungsangebote (Up-Selling) sind grds. ebenfalls zulässig.
  3. Der Kunde muss bereits bei der Eingabe seiner E-Mail-Adresse und in jedem Newsletter darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Ihm ist also jedes Mal eine Kontaktadresse anzubieten, an die er sich wenden kann, um den Newsletter oder der Werbung abzubestellen. Daneben muss ein entsprechender Hinweis bereits bei Erhebung der E-Mail-Adresse erfolgen. Das ist der in der Praxis am meisten missachtete Punkt.
  4. Hat der Kunde von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht (Opt-Out), indem er den Newsletter abbestellt hat, muss seine Adresse aus dem Verteiler genommen werden.

In der Regel fehlt es in der Praxis mindestens am Hinweis, dass man der Werbung jederzeit widersprechen kann. Wer also Werbung an Kunden verschickt, sollte sich vorher schlau machen, wie er das rechtssicher anstellt, damit es hinterher kein Unwetter gibt. Im Verstossfalle drohen sonst empfindliche Ordnungsgelder von bis zu EUR 250.000 oder Ordnungshaft. Wie die Zustimmung des Werbeempfängers auszusehen hat, hängt v.a. vom eingesetzten Werbemedium ab. Das geht von der E-Mail über Fax und Telefon (“cold call”) bis hin zur Briefkastenwerbung oder der Visitenkarte des Autoaufkäufers an der Windschutzscheibe ihres eigenen Fahrzeuges, bis zur Werbung des Pizzaservice abgelegt vor dem Treppeneingang. Von 10 ist es dreien egal, weitere drei haben Hunger und freuen sich über die Speisekarte, zwei haben grundsätzlich nichts dagegen, einer merkt es nicht einmal und einer beschwert sich eben. Dabei bestehen bspw. für die postalische Briefwerbung geringere Anforderungen als für die E-Mail Werbung. Die E-Mail Werbung ist sozusagen der Gipfel der Belästigung. Klären Sie es also vorher ab. Denn gerichtlich geklärt ist es ja nun jetzt… Frohes Fest!

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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