Wer einen Softwareerstellungsvertrag mit verschiedenen Modulen abschließt und mit der Leistung des Vertragspartners, da mangelhaft, nicht einverstanden ist, wird irgendwann an den Punkt kommen, an dem er nicht nur mit den Nerven am Ende ist, sondern auch vom Vertrag und der Software nichts mehr wissen möchte. Dann stellt sich die Frage: Kann ich vom Vertrag zurücktreten?

Bekannt ist, dass sich die Rechtsprechung damit mindestens solange schwer tut, solange die einzelnen Module insgesamt nicht miteinander „stehen und fallen“ (exemplarisch OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2014, Az. 19 U 166/12). Regelmäßig beinhalten einzelne Module auch unterschiedliche Funktionen und Aufgaben mit dem Ergebnis, dass es trotz vorliegender Mängel kein zwingendes Rücktrittsrecht vom Vertrag (insgesamt) gibt. Es hilft einmal mehr nur die präventive Vertragsgestaltung mit der Vereinbarung des umfänglichen, vertraglichen Rücktrittsrechts bei Fehlern in einzelnen Modulen. Eine solche Vereinbarung kann auch an Milestones, die klar definiert sind, gekoppelt werden.

In einem aktuellen Fall ging es um den Kauf einer Standardsoftware mit einem individuellen Anpassungsteil. Die Software sollte Öffnungszeiten von Kundenfilialen berücksichtigen, so dass die Transporte dort nur dann erscheinen, wenn der Kunde auch tatsächlich geöffnet hat. Klingt einfach, aber: dahinter liegen komplizierte mathematische Algorithmen und am Ende Heuristiken. Der Jurist spricht kenntnisvoll darüber. Der Programmierer verzweifelt. Die Berücksichtigung der Öffnungszeiten konnte die Software bis zuletzt nicht zuverlässig. Nimmt man nun einen vertraglichen Schwerpunkt im Kaufrecht an, geht es u. a. um die Frage der schnellen Rüge nach § 377 HGB und der Verwirkung von etwaigen Gewährleistungsrechten, jedenfalls unter Kaufleuten. Nimmt man für die Programmierung hingegen nun Werkvertragsrecht an und sieht dort den Schwerpunkt, geht es ggf. um die Frage der Abnahme nach § 640 BGB bereits durch vorbehaltlose Zahlung der Rechnung. Man täte sich viel leichter, wäre im Vertrag für definierte Fälle ein umfängliches Rücktrittsrecht vereinbart. Findet man aber oft nicht! In diesen Bereichen ist die Vertragsgestaltung das A und O. Ansonsten bleibt in vielen Fällen als zweitbeste Wahl oft nur noch die Gestaltung des Vergleiches bei Gericht nach unzähligen Meetings, statt des Vertrages vor Beginn der Umsetzung. Wer eine Software möchte, sollte klar äußern und sich in den Vertrag bzw. ein Pflichtenheft schreiben lassen, was diese können muss. Wer außer einem Kauf- auch einen Erstellungs-/ Werkvertrag unterschreibt, bekommt zusätzlich noch Softwarewartungs- und Softwarepflegekontrakte vorlegt. Wer nach einem Zerwürfnis mit seinem Vertragspartner von all dem nichts mehr wissen möchte, benötigt ein klares vertragliches Rücktrittsrecht mit Bezug zu allen Verträgen. Wer eine Software möchte, unterschreibt dafür schnell fünf Verträge und mehr. Wer diese Verträge nicht wieder vertraglich für den Rücktrittsfall zusammenführt, hat es im Fall der Fälle eben schwer. Wehren sie sich besser, solange das Verhältnis zum Vertragspartner noch gut ist, solange er noch etwas verkaufen möchte.

Der richtige Verhandlungszeitpunkt verleiht die Verhandlungsmacht. Egal, ob Sie Software oder ein Auto kaufen oder die Ehe schließen.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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