Wer Cookies setzt und Online Nutzerverhalten analysiert, wird irgendwann mit der Frage konfrontiert, wie er es mit der sog. Cookie Richtlinie hält und in wieweit die Zustimmung des Nutzers zur Auswertung über Tracking Tools eingeholt wird. Gerade bei diesem Thema gilt: jeder weiss es besser. Keiner weiss es ganz genau. Wer ganz auf Nummer sicher gehen möchte oder muss, der holt sich vor dem Cookie Einsatz die ausdrückliche Zustimmung der Kunden ein; also ein Opt-In. Und da schmunzelt der dt. Web Shop Betreiber. Die Praxis zeigt, dass dies zum massenhaften Abbruch der Zugriffs- bzw Anmeldezahlen führt. Die Aufgabe lautet damit: Das ist kein Weg, wir wollen aber nicht gegen die Gesetze verstossen, bitte eine Lösung und zwar bis gestern. Auch ohne die Cookie Richtlinie gilt: bisher und bis auf weiteres wird es bei der Nutzung personenbezogener Daten immer das Erfordernis der vorherigen Einwilligung des Kunden geben. Auch scheinbar anonymisierte Daten gehören dazu, wenn sie durch einfache Algorythmen re-personalisiert werden können. Die Daten sind dann nur pseudonymisiert. Für den Rest gilt, dass das blosse unterstellte Einverständnis über das Cookie Browser Häkchen nicht (mehr) ausreicht. Mindestens sollte in der Datenschutzerklärung darauf hingewiesen und die Möglichkeit zum Opt out gegeben werden. Das LG Frankfurt entschied dazu in einem Fall, das es nicht ausreicht, wenn die entsprechende Datenschutzerklärung unter “Kontakt” nur zu finden ist, wer hätte es gedacht, da vermute man solche Hinweise nicht. Ferner schadet ein Hinweis im footer oder header nicht. In England oder den Niederlanden hingegen wird beim Besuch einer Website oft ein Pop up Fenster aufgehen, der Besucher/ Kunde muss die Cookie Nutzung durch seinen Klick akzeptieren. Es gibt also das ganze Programm von sehr sicher bis sehr unsicher. Jeder entscheidet selbst. Viel spielt sich, wie so oft im Leben, im Grauton ab. Getreu dem Motto: “Hey, I heard you lost some clients due to your cookie pop up” ”Lost? No way, we can find them all!”

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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