Im Juni diesen Jahres entschied der BGH (17.07.2015, Az.:VIII ZR 249/14), dass der Verbraucher als (telefonischer) Besteller von Heizöl seine, auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen darf, solange das Öl noch nicht im Tank ist. Das Urteil zeigt auf, dass das Widerrufsrecht immer weitere Kreise zieht und Ausnahmen, z.B. bei spekulativen Geschäften, eng auszulegen sind. Bisher beriefen sich Lieferanten in solchen Fällen auf diese Ausnahme, da der Ölpreis Marktpreisschwankungen unterliegt. Der BGH erteilte dem nun eine Absage, da das Spekulative bei diesen Geschäften nicht überwiege. Der Besteller will nicht zocken sondern heizen. Seit der Reform des Widerrufsrechts im vergangenen Mai hat der Unternehmer übrigens in seiner Widerrufsbelehrung die Telefonnummer anzugeben. Vor der Reform wurde er bisweilen deswegen abgemahnt… Damit ist nach der telefonischen Bestellung der telefonische Widerruf möglich. Zu Beweiszwecken ist dieser freilich nur in Text- oder Schriftform zu empfehlen. Widerruft man dennoch telefonisch, sollte man dann allerdings auch mit aller Macht verhindern, dass der Lieferant dennoch das Öl in den eigenen Tank füllt (und hinterher den Zugang einer Widerrufserklärung bestreitet). In den meisten Fällen wird der Öl Händler/Lieferant entweder gar nicht belehren über ein Widerrufsrecht oder nicht darauf hinweisen, dass nach dem Einfüllen wegen dem Vermischen mit dem alten Öl im Tank kein Widerrufsrecht mehr bestehen soll. Da würde es dann rechtlich spannend. Es wird vermutlich nicht zu sehr vielen Widerrufen beim privaten Heizölkauf kommen. Das Urteil zeigt aber: Nach den Widerrufswellen beim, z.B. Verbraucherdarlehensvertrag und bei den Immobilienmaklerverträgen, sollte sich jede Branche – auch ausserhalb des klassischen e-Commerce – hinterfragen, inwieweit man dem Verbraucherkunden ein Widerrufsrecht einräumen muss und dies bisher nicht tat. Wenn man sich vor Augen hält, dass das Widerrufsrecht einmal entstanden ist, um einem Fernabsatzbesteller die Prüfung der Ware zu Hause zu ermöglichen und sie dann ggf. wieder zurückzugeben… wer widerruft was als nächstes?

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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