Die deutsche Rechtsordnung hat sich dazu entschieden, im Wettbewerbsrecht den Markt auf Wettbewerbsverstösse primär nicht durch eine Behörde überwachen zu lassen sondern es hat das wesentliche Korrektiv in die Hände der Wettbewerber gelegt. Die können abmahnen, wenn sie glauben, dass der Konkurrent etwas wettbewerbswidriges tut. Davon verspricht man sich wahrscheinlich mehr Effektivität. Vermutlich geht dieser Wunsch auch in Erfüllung. Wer abgemahnt wird, bekommt von seinem lieben Mit-Marktteilnehmer zumeist die Aufforderung, innerhalb einer sehr knapp bemessenen Zeit eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben. Nun sind wir ja gerne immer und jederzeit für Sie da. Doch Vorsicht: Selbst wenn man kein Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat und “keinen Justiz Stress” gebrauchen kann. Die Abgabe der Erklärung bedeutet, dass man 30 Jahre lang daran gebunden ist, egal ob es richtig war oder nicht, zu versprechen, ”den Verstoss” nicht mehr zu begehen. Selbst wenn man annimmt, dass man den vorgeworfenen Verstoss leicht abstellen kann, gerade die Beseitigung von Inhalten im Internet ist schwieriger als angenommen. Daher sollte man nicht zu leichtfertig mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung sein. Unternimmt man hingegen nichts, droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Unterschied der einstweiligen Verfügung zu einer Vertragsstrafe: Bei der im Rahmen einer Unterlassungserklärung geschuldeten Vertragsstrafe kommt diese im Verwirkungsfall dem Konkurrenten zu Gute. Für den Fall, dass gegen eine einstweilige Verfügung eines Gerichtes verstossen würde, müsste dieser Verstoss dem Gericht erst wieder angezeigt werden und dann gibt es ggf. ein Ordnungsgeld. Und das fließt in die Staatskasse. Es braucht keine großen Ausführungen, wie die Summe zumeist aussieht, die man schulden soll, wenn sie ein Konkurrent festsetzt als wenn diese ein Gericht bestimmt. Ist nicht der Anreiz zur Suche von Folgeverstössen viel geringer, wenn die Strafe gar nicht in die eigene Kasse geht? Freilich, jeder Fall ist und bleibt anders. Vorsicht ist hingegen geboten bei der allzu leichtfertigen Abgabe von Unterlassungserklärungen, gerade bei Verstössen mit Bezug zum Internet und das sind heute ja quasi alle. Wenn auch die Kontrolle des Wettbewerbs am besten durch die Wettbewerber selbst erfolgt. An irgendeiner Stelle der Prozedur sollte einem neutralen Gericht wenigstens eine Korrekturmöglichkeit gegeben werden, sollte das Heft des Handelns irgendwann zurück an die Gerichte gehen. In diesem Sinne, bleiben Sie wachsam.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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