Die eigene Website beinhaltet oft Hyperlinks zu Fundstellen und anderen, interessant erscheinenden Sites. Die Verlinkung zu frei zugänglichen anderen Websites/Veröffentlichungen ist seit spätestens 2003 durch die sog. “Paperboy” Entscheidung geklärt. Sie ist idR zulässig. Man veröffentlicht dadurch ja nur ohnehin schon frei zugängliche Inhalte. Man nutzt das Netz wie man es nutzen können soll. Dabei ist freilich immer davon auszugehen, dass diese fremden Inhalte selbst nicht rechtswidrig sind. Das ist ein anderes Thema. Das eigentlich geklärte Thema wird wieder aktuell durch das Framing oder Embedding von Videos wie z.B. von YouTube und /oder Bildern und Texten. Dabei führt insbesondere der EuGH die nutzerfreundliche Rechtsprechung fort und erlaubt die besagte Einbindung fremder Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen. Es gibt aber keinen Automatismus, welcher besagt, dass diese Praxis generell zulässig ist. Wer seinen Webauftritt also mit fremden Inhalten anreichert, sollte nicht nur das Urheberrecht sondern auch das Wettbewerbsrecht auf dem Schirm haben. Die unlautere Rufausbeutung anderer Unternehmen und die Umgehung von etwaigen Zugangshindernissen durch die eigene Website oder App. kann zu einem Problem werden. Dasselbe kann eintreten, wenn es nicht mehr alleine in der finalen Macht des eigentlichen Berechtigten steht, was, wie, wann veröffentlicht wird. Der Teufel steckt also im Detail oder: Verlinken und Embedden auf der eigenen Website sind zulässig, aber … am besten vorher nicht nur Google fragen. Glauben sie nicht zu sehr an den dortigen Algorithmus “Die ganze Wahrheit”

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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