Ich schnapp mir ohne deinen Willen deine Daten von deiner Website und verarbeite sie neu: Klingt verheerend, ist aber bereits gängige Praxis geworden. Eine Fluggesellschaft, die günstige Flüge anbietet, nennen wir sie Ryanair, klagte gegen ein Internetportal, welches automatisiert Daten aus der Website von Ryanair auslas und mit Flügen anderer Gesellschaften verglich. Sodann konnte über das Portal direkt bei der Fluggesellschaft gebucht werden. Das Portal sah sich dabei als Vermittler an. Daten können immer besser aus Webseiten ausgelesen werden. Ist das Wettbewerbsrechtlich nun problematisch? Nein, urteilte der BGH in 2014. Das maschinengesteuerte Auslesen fremder Webseiten stelle nicht per se einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Denn es werde im entschiedenen Fall nicht beabsichtigt, eine einzelne Airline bspw. zu benachteiligen. Der Fall hat eine zweite, urheberrechtliche Facette. Sollte ein Auslesen und insbesondere Weiterverarbeiten “wesentlich” im Sinne des Gesetzes sein, also die sog. Schöpfungshöhe übersteigen, könnte ein Verstoss gegen das Urheberrecht vorliegen. Das war in diesem Fall von der Vorinstanz, dem OLG Hamburg, verneint worden, weil die einzelnen ausgelesenen Daten nicht wesentlich im Sinne des Urheberrechts gewesen seien. Von der Zielsetzung her ermöglicht das Urteil also den Einsatz der Auslesetechnik. Was tun, wenn man das nicht möchte: Wer Datenbanken vor Zugriff im Wege des Screen Scraping schützen möchte, muss sich Gedanken machen, den Zugriff von einzelnen Kunden zuzulassen und jenen durch den automatisierten Zugriff von Crawlern oder Softwareautomaten zu verhindern. Die sehr häufige Abfrage innerhalb einer sehr kurzen Zeit wird unterbunden. Wird dann ein solcher Schutz überwunden und dagegen geklagt, dürfte eine richterliche Entscheidung schnell anders ausfallen. Was hingegen auf der eigenen Website steht, dort in veröffentlichten Datenbanken hinterlegt ist, ist nicht nur auf ewig im Nirwana des www, sondern es ist auch der Gefahr ausgesetzt, durch Dritte wirtschaftlich weiter verarbeitet zu werden.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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