Geändert hat sich nicht nur das Widerrufsrecht sondern es gibt seit dem 13.06.2014 mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie erweiterte Informationspflichten für Online Shops vor Vertragsschluss. Gerne wird vergessen, dass neben den wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistungen, Gesamtpreisen, Laufzeiten etc. der Kunde richtig darauf hinzuweisen ist, wer hätt` s gedacht, dass er jetzt etwas kostenpflichtiges bestellt. Der Bestellbutton heisst also nicht nur Bestellbutton sondern “kostenpflichtig bestellen”, zahlungspflichtig bestellen” oder “kaufen”. Noch keine Rechtsprechung gibt es zu: “jetzt wird’s teuer” oder ”zahlen Sie bitte jetzt” oder “Geld her”. Jedenfalls sollte der Online Shop Betreiber den Button nicht nennen: “Bestellen”, “Weiter”, “Anmelden”. Der elektronische Geschäftsverkehr verlangt u.a., dass angegeben werden, Beschränkungen zu Zahlungsmitteln und Lieferbeschränkungen, Aufklärung wie man Eingabefehler korrigieren kann und wie überhaupt ein Vertrag zustande kommt, der Vertragssprache,Hinweis auf Gewährleistung. Der Online Shop wird dadurch zum Minenfeld der Informationspflichten. Wer durchkommt hatte Glück oder einen Plan.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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