Haftet ein Hotelbetreiber eigentlich für seine Gäste, wenn diese über den Hotelanschluss Urheberrechtsverletzungen begehen? Muss der Vermieter dabei für seinen Mieter einstehen, weil er für den Anschluss verantwortlich ist? Nicht so abwegig, wenn man an die sog. Störerhaftung denkt, die so manchem Familienvater Tränen ins Gesicht treibt, wenn er als Anschlussinhaber Abmahnpost bekommt, aber kaum versteht, was ihm überhaupt vorgeworfen wird, und er seine Kinder fragend anschaut. Das AG Hamburg (Az. 25b C 431/13) hat jetzt entschieden, dass ein Hotelbetreiber als sogenannter Access Provider gelte. Und für den gibt es Ausnahmen im Telemediengesetz. Das bedeutet, das Hotel ist zwar Dienstanbieter, stellt aber nur den Zugang zur Telekommunikation her. Sofern keine weitere Veranlassung der Datenübermittlung vorliege, hafte das Hotel nicht. Die sog. Störerhaftung, also die Verantwortlichkeit des bloßen Anschlussverantwortlichen, treffe das Hotel auch nicht. Diese lassen die Gäste i.d.R. AGB bestätigen, in denen sich diese dazu verpflichten müssen, keine fremden Rechte durch Nutzung des Zugangs zu verletzen. Ferner werden nur zeitlich begrenzte Zugänge an die jeweiligen Gäste vergeben. Mehr sei nicht zumutbar. Ob man sich nun mit AGB an seine Familienangehörigen wenden muss, um seine Störerhaftung auszuschließen, sei dahingestellt. Die Frage betrifft jedenfalls alle, die für Dritte Zugänge ins Internet ermöglichen, ohne i.d.R. kontrollieren zu können, was da genau geschieht. Zumindest für Hotels gibt es nicht nur ermäßigte Umsatzsteuer, sondern offenbar auch ein urheberrechtliches Haftungsprivileg. Dennoch: Wer gegen die AGB seines Gastgebers verstößt, kann sich bisweilen schadensersatzpflichtig machen! Gewerbliche Vermieter, die einen Zugang zum Web stellen, sollten dazu etwas mit ihren Mietern vereinbaren. Wie immer gilt: Was man zu Hause nicht darf, darf man “auswärts” auch nicht. Wer jedem Ärger aus dem Weg gehen will, sollte in den Ferien lieber andere Wellen surfen. Schönen Urlaub!

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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