Wer heute mit einem Unternehmen in Kontakt treten oder einen Vertrag abschließen oder etwas über eine Person wissen möchte, der googelt erst mal. Denn: Mama Google findet dich immer und hilft weiter. Dabei liest man dann allerhand nützliches, interessantes, bisweilen auch falsches, rufschädigendes und skandalöses. Der Begriff googeln taucht mittlerweile im Duden auf und ist fester Bestandteil des Alltags. Dabei ist, was man dort findet, keinesfalls von Gott gegeben und in Stein gemeißelt. Auch sind die Daten nicht unerreichbar im Nirvana des Internets. Der EuGH hat jetzt klar gestellt, was den Suchmaschinenbetreibern noch viel Arbeit machen wird: veraltetete, irrelevante oder gar falsche und persönlichkeitsverletzende Inhalte sind zu löschen. Es handele sich dabei um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und die notwendige Abwägung zwischen den Interessen der Nutzer der Daten und den betroffenen Personen, mache eine Prüfung und Löschung im Einzelfall notwendig. Es reicht also nicht aus, einfach einen Antrag auf Löschung = Vergessen an die Mutter der Suchmaschinen zu stellen. Es geht darum, darzulegen, weshalb man die Löschung begehrt. Dazu kann man sich jetzt aber unter Bezug auf den EuGH wehren. Wer die Auswirkungen kennt, die ein negativer Eintrag dort für den Einzelnen haben kann, muss diese Entscheidung grundsätzlich für gut befinden. Wer die Bearbeitungszeiten kennt, sollte sich ggf. gleich professionelle Hilfe dazu holen. Daten, die auf einzelnen Websites liegen, auf die Google keinen Zugriff hat, werden davon freilich nicht umfasst sein. Ein Umstand, welcher in vielen Berichten keine Beachtung findet.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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