Softwarelizenzen sind so bunt wie die Blumenwiese im Sommer: Named User-Lizenz, Concurrent User, Cluster-Lizenz, CPU-Lizenz, Firmen-Lizenz oder die “Along the Sun”- Lizenz, bei welcher immer eine gewisse Anzahl von Mitarbeitern zur gleichen Zeit das Programm nutzen kann und das gewöhnlich sogar bei weltumspannenden Großkonzernen zur jeweiligen Arbeitszeit während des Tageslichts geschieht. Die Lizenz wandert dabei um den Erdball der Sonne hinterher. Für IT-Rechtler bahnbrechend sind im Software-Lizenzierungsrecht die BGH-Entscheidungen “M2Trade” (BGH, Urt. vom 19.07.2012, Az. I ZR 70/10) und “Take Five” (BGH, Urt. vom 19.07.2012, Az. I ZR 24/11). Diese Entscheidungen haben großen Einfluss auf die tägliche Beratungspraxis. Es geht um den Fortbestand von Unterlizenzen beim Erlöschen einer Hauptlizenz. Wird die Nutzung einer Software durch einen Hauptlizenzgeber dem Lizenznehmer gekündigt und hat dieser Lizenznehmer inzwischen Unterlizenzen vergeben, wussten diese Unterlizenznehmer bisher oft nicht, wie es weiter geht. Eine Konstellation, die in der Praxis nicht gerade selten vorkommt. Jetzt ist klar: Die Unterlizenzen bleiben in der Regel wirksam, auch wenn es nur ein einfaches Nutzungsrecht war, welches dem Unterlizenznehmer gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren gegeben wurde(“M2Trade”) oder es ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen (“Take Five”) gab. Das begründet sich mit dem sog. Sukzessionsschutz. Den müssen nur Juristen verstehen. Ein Lizenznehmer muss aber wissen, dass es kaum einen Rechtsbereich gibt, in dem präventive Vertragsgestaltung und Beratung so wichtig sind, wie im unternehmerischen Lizenzierungsbereich von Software. In der Praxis gilt: Wer später nachverhandeln muss, da er “was vergessen hat” oder schlicht weitere Rechte benötigt als gedacht, zahlt dafür! Und zwar deutlich mehr als bei einer passgenauen Lizenz von Anfang an.