Was zu Beginn des Jahres am Horizont zu erkennen war, ist jetzt da. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Trotz Wahljahr und Sturmlauf von Verbänden der Unterhaltungsindustrie. Es gibt einen neuen Versuch, Abmahnwellen bei Urheberrechtsverletzungen einzudämmen. Dabei wird auch jetzt nicht erlaubt, was schon immer verboten war, nämlich fremde Werke zum Upload anzubieten. Es werden aber die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten für den Abgemahnten gedeckelt. Einmal mehr ist der sog. “einfache Fall” notwendig. Also die erste Abmahnung eines Verbrauchers, am besten wegen nur einer einzigen Datei: Also nur ein Lied. Oder nur ein Film. Wer nur einmal guckt oder gelauscht hat, soll künftig mit max. EUR 155,30 gegnerischen Anwaltsgebühren belegt werden können. Die Streitwerte sollen beim “einfachen Fall” auf EUR 1.000 gedeckelt werden. Der letzte Versuch des Gesetzgebers mit § 97a UrhG, “Tante Erna” als Anschlussinhaberin, deren Nachbarskinder, die “irgendwas am Computer angestellt hatten”, zu schützen, wurde von den Abmahnkanzleien beharrlich ignoriert. Da die Gerichte den Paragrafen nicht immer so auslegten, wie es der Gesetzgeber gerne hätte, wurde jetzt nachgelegt. Vermutlich muss man sich aber auch weiterhin auf die Hinterfüße stellen, um überhöhte finanzielle Forderungen abzuwehren. Schließlich könnte es ein ganzes Geschäftsmodell in Frage stellen … Nach wie vor gilt: Das Ignorieren von Abmahnungen ist gefährlich. Es empfiehlt sich die genaue Prüfung des Verstoßes. Dazu gehört u.a. und mehr denn je: die Anzahl der in der Abmahnung enthaltenen Werke, deren Verwertungsphasen, die Frage der “Ersttäterschaft” usw.