Seit 2009 setzt Google bei der Eingabe von Suchbegriffen die Funktion des automatischen Vorschlags von Wortkombinationen (“Autocomplete”) ein. Erst kürzlich klagte ein Unternehmer gegen Google, weil Google-Nutzern bei Eingabe des Firmennamens automatisch die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ angezeigt wurden. Ein anderes Beispiel: Die Frau eines ehemaligen Bundespräsidenten wurde über diese automatischen Suchvorschläge mit anzüglichen Begriffen in Zusammenhang gebracht. Dabei verfestigen sich durch entsprechende Aufrufe die Suchvorschläge (“Predictions”), denn es werden über die Zahl der eingegebenen Suchbegriffe die Suchvorschläge wiederum erst generiert. Ein Teufelskreis entsteht.

Der BGH hat jetzt entschieden: Suchmaschinen müssen reagieren und dürfen diese automatische Vervollständigung nicht weiter zulassen, wenn dieses Autocomplete Persönlichkeitsrechte verletzt. Denn es werde ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Person und den Suchvorschlägen hergestellt. Dabei erachtet der BGH Autocomplete grundsätzlich für zulässig, so dass Google erst handeln muss, wenn Hinweise darauf bestehen, dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Alles andere wäre nicht zumutbar. Allerdings muss jetzt geprüft werden, ob der klagende Unternehmer in einem Zusammenhang mit Scientology steht. Die Entscheidung schützt zwar Persönlichkeitsrechte im Web, allerdings wird man im Zweifel einen steinigen Weg vor sich haben, wenn man gewisse Suchvorschläge beseitigt wissen will. Wohl dem, der nicht kafkaesk gegen den Google-Algorithmus ankämpfen muss!

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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