Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und/oder Pressefreiheit beschäftigen. So auch zuletzt im Fall Kachelmann. Der bekannte Fernsehmoderator und Journalist klagte gegen den Springer-Verlag auf Unterlassung der Veröffentlichung von intimen Details aus seiner ersten richterlichen Vernehmung im allseits bekannten Fall. Der BGH entschied jetzt am 19.03.2013, dass diese Berichterstattung zulässig gewesen sei. So könnte man bei erster Durchsicht der Entscheidung VI ZR 93/12 meinen. Doch Vorsicht: Die Richter betonten, dass es zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veröffentlichung im Jahr 2010 rechtswidrig gewesen sei, in der konkreten Art und Weise zu berichten. Das ergäbe sich aus der Menschenrechtskonvention und dem Persönlichkeitsrecht Kachelmanns. Mithin habe ein Unterlassungsanspruch gegen bild.de bestanden. Mit der Verlesung des Protokolls seiner haftrichterlichen Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung im Strafprozess sei dann aber die Berichterstattung darüber zulässig geworden. Die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr fehle auch deswegen, weil es nicht zu erwarten sei, dass über diesen Prozess nochmals in der beanstandeten Form berichtet werde. Mit anderen Worten: Der Prozess ist heute “kalter Kaffee”, es steht nicht mehr zu befürchten, dass damit nochmals Auflage gemacht wird. Tatsächlich beinhaltet das Urteil also eher eine Stärkung der Persönlichkeitsrechte. Ohne die Besonderheit der Verlesung der Vernehmung Kachelmanns in einer öffentlichen Hauptverhandlung wäre es wohl anders ausgegangen. Dieser Prozess ist bereits Geschichte, weiterhin aktuell ist dagegen die Grundfrage: Was muss man sich im Internet gefallen lassen? Opfer von Bewertungen und von Berichten werden heute längst nicht mehr nur Promis, und es bedarf auch keines Kriminalfalles, um sich mit der Materie auseinandersetzen zu müssen. Jeder eBay-Seller wird massenhaft auf der Plattform von seinen Kunden bewertet, Arbeitgeber werden bei kununu.com, Lehrer bei spickmich.de und Hotels bei hotelbewertung.de in den Himmel gelobt oder in Grund und Boden geschrieben. Nicht alles muss man hinnehmen, gegen unsachliche oder falsche Postings bestehen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, ebenso gegen Stigmatisierungen.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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