Das OLG München entschied mit Urteil vom 29.09.2012, Az.: 29 U 1682/12, dass das sog. Double Opt-In Verfahren beim Versenden von Werbung bzw. Newslettern im dort zu entscheidenden Fall unzulässig war. Für viele Firmen würde dies das Ende der Werbemöglichkeiten über E-Mail bedeuten. Das Double Opt-In Verfahren sieht vor, dass die Werbung per E-Mail der vorherigen Einwilligung des Empfängers bedarf. Die Beweislast dafür hat der Werbende. Zunächst erfolgt daher die Eintragung des Empfängers in eine Liste, im besten Fall durch den Empfänger selbst. Sodann erhält er eine Bestätigungsmail, i.d.R. mit einem Link (“check mail”). Nur, wenn er darauf erneut reagiert und der Werbung zustimmt, kann eine solche dann auch erfolgen. Das Double Opt-In ist also der beste Versuch, im Fall der Fälle die Einwilligung eines Empfängers zur Werbung beweisen zu können. Das OLG München entschied jetzt, dass die Bestätigungsmail bereits eine unzulässige Werbung sei, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Empfänger darin eingewilligt habe. Ob man das so sehen kann, hängt nach unserer Auffassung davon ab, wie die “check mail” gestaltet ist. Enthält diese keine Werbung sondern nur die nüchterne Anfrage zur Bestätigung zum Erhalt von Werbung in der Zukunft, kann das nicht unzulässig sein. Es gibt aktuell keine andere rechtliche Möglichkeit, eine Einwilligung zur E-Mail -Werbung zu erhalten und E-Mail-Adressen zu sammeln. Werbende werden seit dem Urteil aus München aber mit Unsicherheiten leben müssen, v.a. wenn der Ersteintrag nicht vom Empfänger selbst stammt, sich dieser dann aber gegen die Bestätigungsmail wehrt. Dabei soll die Bestätigung gerade verhindern, dass ein Empfänger ohne dessen Willen Werbung erhält. Ein Zirkelschluss entsteht. Mithin verbietet das OLG München etwas, was gerade die Werbung im besten Sinne regelt. Am Verfahren sollte daher festgehalten werden, v.a. nachdem der BGH in der Vergangenheit das Double Opt-In schon grundsätzlich “abgesegnet” hat. Das Augenmerk für Werber ist jetzt hingegen auf die Gestaltung der Bestätigungsmail und des gesamten Verfahrens zu legen.

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

PROFIL ANSEHEN

Teilen Sie diesen Beitrag: