LG Köln zu Kindern und Filesharing: Wieder einmal zu der Verantwortung eines Anschlussinhabers. Die Störerhaftung stellte dabei grundsätzlich nicht darauf ab, wer ein Film- oder Musikwerk rechtswidrig zum Upload bereit gehalten hat. Es reichte aus, dass die Urheberrechtsverletzung über den betreffenden Anschluss geschah. Der Anschlussinhaber soll dann haften. So will es die “Abmahnindustrie”. Über diesen Hebel werden in richtigen Abmahnwellen seit Jahren viele Familien und Haushalte mit der Frage konfrontiert: Wer haftet jetzt und müssen wir Abmahnkosten und Schadensersatz bezahlen? Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11. 9.2012 (Az.: 33 O 353/11) entschieden, dass ein Familienvater als bloßer Anschlussinhaber weder einer Täter- noch einer Störerhaftung unterliegt, wenn nicht nachgewiesen werden kann, wer im Haushalt die Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Frage kamen sowohl die im Haushalt lebenden Kinder, wie auch die eigene Ehefrau. Wer nun nach einer Abmahnung vorträgt, die eigenen Kinder hätten das illegale Bereithalten des Werks zum Upload zu verantworten, liefert allerdings bereits die Vorlage für eine Inanspruchnahme des eigenen Kindes. Denn gerade, wenn über das Verbot von Filesharing in der Familie aufgeklärt wurde, handelt ein Kind spätestens im fortgeschrittenen Teenageralter fahrlässig und kann haften. Wenn hingegen nicht aufgeklärt wurde, droht eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht. Besser sieht es da aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass z.B. die Ehefrau für das Filesharing (ebenso) in Frage kommt. Denn für Ehegatten gibt es keine Aufsichtspflicht. Aktuelle Abmahnungen sollten im Lichte der zitierten Entscheidung aus Köln geprüft werden.