Auch unsere Anwaltskanzlei ist als „Partnerschaft mbB“ organisiert. Selbst von Gerichten oder anderen Juristen erhalten wir freilich oft Post mit der Bezeichnung „Partnerschaft mbH“. Deshalb eine kurze Erläuterung, was es mit einer „Partnerschaft mbB“ bei Rechtsanwälten auf sich hat:

Die „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ (abgekürzt als Partnerschaft mbB, PartG mbB, PartGmbB, Part mbB oder PartmbB) ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft. Sie wurde mit dem am 19.07.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eingeführt. Ähnlich der anglo-amerikanischen Limited Liability Partnership (LLP) ist damit im deutschen Recht für die Freien Berufe die Möglichkeit geschaffen, die Berufshaftung zu beschränken, ohne dass hierzu eine Kapitalgesellschaft erforderlich ist. Bei der Partnerschaft mbB kann die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden (§ 8 Absatz 4 PartGG). Bedingung für die Beschränkung der Haftung ist, dass die Gesellschaft eine zu diesem Zweck erhöhte Berufshaftpflichtversicherung abschließt und dass die Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führt. Die Mindestversicherungssumme beträgt EUR 2,5 Mio. für jeden Versicherungsfall (§ 51 a Absatz 2 Satz 1 BRAO). Die persönliche Haftung der Partner für sonstige Verbindlichkeiten bleibt bestehen; zu diesen Verbindlichkeiten zählen beispielsweise die Bezüge der Mitarbeiter, Mieten oder Versicherungsbeiträge.

Dr. jur. Ernst Mackh (Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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