Kann man eigentlich per E-Mail kündigen? Rechtlich geht es um die Frage, ob eine E-Mail die sog. Schriftform erfüllt. Wurde vertraglich vereinbart, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen habe, genüge grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, sofern aus der Erklärung nur erkennbar sei, von wem sie abgegeben worden sei. Es sei nicht erforderlich, dass mit dieser E-Mail eine eingescannte und eigenhändige unterschriebene Erklärung übermittelt oder die sog. elektronische Signatur benutzt werde. So entschied zumindest das OLG München im Verfahren 23 U 3798/11 – und damit anders als z.B. das LG Köln zuvor. Im entschiedenen Fall wurde ein Handelsvertretervertrag per E-Mail gekündigt. Die Münchener Richter argumentieren mit dem technischen Fortschritt und der Verdrängung von Telefaxen durch E-Mails. Doch das Urteil setzt Grenzen: Erstens sei im Einzelfall zu prüfen, ob ein anderer Wille der Parteien anzunehmen sei, und zweitens gelte die Erleichterung gelte nur für das sog. gewillkürte Schriftformerfordernis. Ist also z.B. im BGB oder HGB die Schriftform schon gesetzlich vorgeschrieben, reicht eine E-Mail ohne elektronische Signatur nicht. Weiter offen ist leider auch die Frage, ob eine Kündigung per SMS möglich ist. Damit kann man vielleicht die eine oder andere Beziehung beenden, jedoch ist das jedenfalls aus Anwaltssicht kein sicheres Kündigungsmedium. Wie hätte das OLG entschieden, wenn der Handelsvertreter per SMS gekündigt hätte? Dass es wie bei der E-Mail ausgegangen wäre, wäre nur konsequent, doch so richtig daran glauben mag man nicht …

Dr. jur. Steffen Häussler LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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